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Spediteurhaftung nach ADSp –  Beweislastverteilung

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BGH, Az.: I ZR 45/94, Urteil vom 13.06.1996

Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 1994 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Klägerin und – über einen Betrag in Höhe von 243,50 DM nebst Zinsen hinaus – zum Nachteil der Beklagten entschieden hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, macht gegen die jetzige Beklagte, die den Geschäftsbetrieb der vorinstanzlich in Anspruch genommenen T. GmbH & Co. OHG (im folgenden: T.) übernommen hat, aus übergegangenem und abgetretenem Recht Geldersatz für den Verlust von Speditionsgut geltend.

Symbolfoto: Von New Africa /Shutterstock.com

Die N. GmbH bediente sich in den Jahren 1991 und 1992 beim Versand von Computerspielgeräten und dazugehöriger Software wiederholt der B. Internationale Spedition GmbH & Co. KG (im folgenden: B.). Diese, die T. und weitere 15 Spediteure betrieben damals unter der Bezeichnung D. D. nach einheitlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Beförderung oder die Besorgung der Versendung von Paketen. Mit der Entgegennahme, dem Umschlag und der Auslieferung des Gutes hatte B. die T. beauftragt. In deren Gewahrsam sind mehrere Pakete mit elektronischen Erzeugnissen abhanden gekommen. T. hat deshalb – auf der Grundlage der ADSp-Sätze von 4,45 DM/kg – insgesamt 3.645,53 DM an die Absenderin erstattet.

Die Klägerin, die mit der Klage einen Betrag von 126.681,76 DM geltend macht, hat behauptet, als Transportversicherer der N. GmbH für insgesamt 54 Sendungen einen über die Erstattung hinausgehenden Schaden von 126.592,31 DM ersetzt zu haben. Der Verlust des Gutes sei von der Betreiberin des Empfangsdepots durch unzulängliche Ein- und Ausgangskontrollen grob fahrlässig verursacht worden. Schon deshalb beschränke sich deren Einstandspflicht nicht auf die der Teilregulierung zugrunde gelegten Höchstgrenzen. Im übrigen komme der Verlust der N.-Pakete auch infolge Diebstahls durch Bes[…]


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