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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsstunden – wirksame Herabsetzung

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Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR 588/06
Urteil vom 13.03.2007

In Sachen hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2007 für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. Mai 2006 – 5 Sa 511/05 E – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, welcher Beschäftigungsumfang zwischen ihnen vereinbart ist.

Die 1952 geborene Klägerin ist Lehrerin mit zweitem Staatsexamen für das Lehramt. Sie wurde durch das beklagte Land im Rahmen des Schulversuchs „Verlässliche Grundschule“ als Aushilfsangestellte zur stundenweisen Vertretung auf Abruf an der Grundschule B mit durchschnittlich regelmäßig acht Unterrichtsstunden wöchentlich für die Zeit vom 1. August 2002 bis zum 31. Juli 2003 befristet eingestellt. Mit rechtskräftigem Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 2. April 2004 (- 1 Ca 496/03 -) wurde festgestellt, dass die Klägerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum beklagten Land steht. Zwischenzeitlich war das Arbeitsverhältnis der Parteien bis 31. Juli 2004 befristet fortgesetzt worden. Die Bezirksregierung Weser-Ems des beklagten Landes bestätigte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 7. Juni 2004, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht zum 31. Juli 2004 ende. Sie wies darauf hin, wegen der Beendigung des Schulversuchs könnten nunmehr im Rahmen einer ministeriellen Neuregelung zur Gewährleistung eines fünf Stunden umfassenden Schulvormittags pädagogische Mitarbeiter/innen ab dem 1. August 2004 auch unbefristet eingestellt werden. Die Schulleitung der Grundschule B sei gebeten worden, im Rahmen des von der Schule zu erstellenden Konzepts die Möglichkeit und den Umfang einer Weiterbeschäftigung der Klägerin zu prüfen und ihr gegebenenfalls ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Weiter heißt es in dem Schreiben:

„Sollte Ihre Mandantin das Weiterbeschäftigungsangebot nicht annehmen und auf die Weiterbeschäftigung nach dem bisherigen Beschäftigungsverhältnis bestehen, werde ich weitere arbeitsrechtliche Schritte (ordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen) einleiten und den Bedarf der Schule durch Berücksichtigung anderer Bewerber/innen decken müssen.“

Dem Schreiben vom[…]


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