AG Pfaffenhofen -Â Az.: 1 C 573/19 -Â Urteil vom 29.05.2020
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 767,24 ⬠nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 740,24 ⬠seit 01.08.2019 und aus 27,00 ⬠seit 03.12.2019 zu zahlen.
Im Ãbrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 46 % und der Beklagte 54 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.209,43 ⬠festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfallgeschehen geltend.
Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte H fuhr der Klägerin auf der Auffahrt zur B 13 bei Reichertshofen rückwärtig in den klägerischen Pkw und beschädigte diesen. Die alleinige Haftung der Beklagten war auÃergerichtlich unstreitig.
Mit Datum vom 25.09.2018 beauftragte die Beklagte die D mit der Erstellung eines Schadensgutachtens bzgl. klägerischen Pkw. Mit Datum vom 25.09.2018 erstellte die D das beauftragte Schadensgutachtens. Die Reparaturkosten wurden dort mit 7.862,64 ⬠beziffert.
Mit Schreiben des Klägervertreters vom 12.11.2018 wurde der gesamte Unfallschaden gegenüber der Beklagten beziffert.
Mit Datum vom 31.10.2018 wurde die Reparatur des klägerischen Pkw seitens des VW-Autohauses durchgeführt und der Klägerin ein Gesamtbetrag in Höhe von 10.291,37 ⬠netto in Rechnung gestellt.
Gemäà Rechnung vom 31.10.2016 zahlte die Klägerin für den Kindersitzes Cybex Silver Solution einen Betrag in Höhe von 103,– â¬.
Mit Abrechnungsschreiben vom 03.12.2018 rechnete die Beklagte die entstandenen Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber dem Klägervertreter ab. Dabei nahm die Beklagte Kürzungen auf Ersatz der notwendigen Reparaturkosten vor in Höhe von 622,05 ⬠netto bzw. 740,24 ⬠brutto.
Daneben wurden der Klägerin gemäà Rechnung vom 21.12.2018 sowie 11.10.2018 Kosten für Osteopathie in Höhe von insgesamt 318,– ⬠berechnet.
Von den geforderten 1.000,– ⬠Schmerzensgeld wurden durch die Beklagtenseite bisher 250,– ⬠bezahlt.
Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 06.05.2019 den Unfallschaden wie folgt ab:
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