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Wohngebäudeversicherung – Beachtung einschlägiger Sicherheitsvorschriften

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 16 U 14/17 – Beschluss vom 18.05.2017

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 26.01.2017 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

II. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Zu Recht hat der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg der Klage in Höhe von 7.224,96 € wegen einer restliche Entschädigung aus einer Wohngebäudeversicherung stattgegeben. Die Berufung geht fehl, weder beruht das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler, § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen einer anderen Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Die Kläger können als Versicherungsnehmer der Beklagten eine weitere Entschädigung in Höhe von 7.224,96 € von dieser verlangen.

1.

Die Kläger haben aus der Wohngebäudeversicherung einen Entschädigungsanspruch gemäß Ziffer 12 WGB.

Unstreitig ist der Versicherungsfall gemäß Ziffer 1.1, 1.1.3, 3.3.1 WGB eingetreten, da Leitungswasser aus Rohren der Wasserversorgung ausgetreten ist. Zutreffend hat das Landgericht eine Leistungskürzung wegen einer Obliegenheitsverletzung gemäß Ziffer 15.1.1, 15.4 WGB verneint.

a.

Die Klausel in 15.1.1. WGB verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach Treu und Glauben, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen. Zudem verlangt das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH Urteil vom 14.1.2014, XI ZR 355/12, Juris). Die Bezugnahme auf die Einhaltung „aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften“ verstößt gegen das Bestimmtheitserfordernis. Eine lediglich präzisierende Verweisung auf gesetzliche Vorschriften begründet zwar regelmäßig keinen Verstoß g[…]


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