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Zwangsgeldverhängung – Falschparker auf Nachbargrundstück

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LG Hamburg – Az.: 318 T 25/11 – Beschluss vom 06.07.2011

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 24. Mai 2011 – Az. 888 II 68/04 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird festgesetzt auf € 1.500,–.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist zwar nach näherer Maßgabe der §§ 888, 891, 793, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere auch fristgerecht erhoben worden (vgl. § 569 Abs. 1 ZPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragsteller, gegen die Antragsgegnerin ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Zwangsgeld, sowie für den Fall, dass dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft, dessen Dauer in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu verhängen, mit seinem sorgfältig begründeten, aber gleichwohl angefochtenen Beschluss vom 24. Mai 2011 völlig zu Recht zurückgewiesen.

Symbolfoto: Von Nomad_Soul/Shutterstock.com

Die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung gegen die Antragsgegnerin aus dem – rechtskräftigen – Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Januar 2006 sind nicht erfüllt. Die Antragsteller stützen ihr hiesiges Begehren darauf, dass die Antragsgegnerin am 4. Oktober 2010 in der Zeit von 17:20 Uhr bis 18:40 Uhr (erneut) gegen diesen Beschluss gemäß seines Tenors zu Ziff. 1 a), 1 b) und 2) verstoßen habe, indem – was unstreitig ist – die Besucherin der Antragsgegnerin, Frau K., ihr Fahrzeug (Pkw Mazda, amtl. Kennzeichen …) – teilweise – auch auf der vor ihrem Sondereigentum liegenden gepflasterten Teilfläche einschließlich der mit „11.03“ bezeichneten und auf dem Nachbargrundstück S. belegenen Teilfläche abgestellt bzw. geparkt habe.

Damit kann die Antragsgegnerin nicht gegen den Tenor zu Ziff. 1 a) und 1 b) des Beschlusses vom 15. Januar 2006 verstoßen haben, weil sie dadurch selbst – neben ihrem Ehemann – verpflichtet worden ist, solche Handlungen zu unterlassen; die von den Antragstellern bemängelte „Störung“ ihrer Rechte ging jedoch nicht von der Antragsgegnerin selbst, sondern von ihrer Besucherin aus.

Eine etwaige Vollstreckungsmaßnahme gegen die Antrags[…]


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