Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Leistungspflicht Kfz-Haftpflichtversicherung bei Blanko-Versicherungsbestätigung

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

KG Berlin – Az.: 6 U 102/19 – Urteil vom 29.05.2020

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.05.2019, Az. 44 O 258/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 105 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 22.503,96 € festgesetzt.
Gründe
A. Die Klägerin hat als Kfz-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs des Beklagten an dessen Unfallgegnerin aufgrund eines vom Beklagten verursachten Unfalls Schadenersatzleistungen in Höhe von 23.798,35 Euro erbracht.

Mit ihrer Klage hat sie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 22.503,96 Euro zuzüglich Zinsen begehrt, weil sie dem Beklagten gegenüber im Innenverhältnis nicht zur Leistung verpflichtet gewesen sei. Ihre Leistungsfreiheit ergebe sich daraus, dass sich der Beklagte zum Unfallzeitpunkt am 9.1.2018 schuldhaft mit der Zahlung der mit Versicherungsschein vom 14.7.2017 (Anlage K 15, I/91 ff. d. A.) angeforderten Prämienzahlung (Beitragsrechnung Anlage K 16, I/95 ff.) in Verzug befunden habe. Sie hat die Erstattung ihrer Haftpflichtversicherungsleistungen zuzüglich eigener Aufwendungen in Form von Prüfkosten in Höhe von 160,63 Euro abzüglich einer nach dem Unfall erbrachten Prämienzahlung des Beklagten in Höhe von 1.455,02 Euro geltend gemacht.

Das Landgericht hat am 21.1.2019 ein entsprechendes Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen, gegen das der Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Durch das von der Beklagten mit der Berufung angefochtene Urteil vom 23. 5. 2019 hat das Landgericht unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abgewiesen, weil die Prämienanforderung der Höhe nach unzutreffend gewesen sei. Da die angeforderte und im Versicherungsschein ausgewiesene Prämie von der im Antrag des Beklagten ausgewiesenen Prämie nach oben abweiche und die Klägerin entgegen § 5 Abs. 2 VVG im Versicherungsschein auf die Abweichung nicht hingewiesen habe, sei der Versicherungsvertrag gemäß § 5 Abs. 3 VVG mit der im Antrag ausgewiesenen, niedrigeren Prämie zustande gekommen. Wegen der […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv