LG Berlin, Az.: 512 Qs 69/13
Beschluss vom 04.03.2014
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 19. November 2013 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 22. Juli 2013 – (349 Gs) 222 Js 1201/13 (2144/13) – und – (349 Gs) 222 Js 1201/13 (2146/13) – werden aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Gründe
Die Angeschuldigten veröffentlichten unter den Künstlernamen „B.“ und „S.“ gemeinsam im Juli 2013 zuerst über Internet-Plattformen und sodann durch die Herstellung von CD’s und DVD’s u. a. das hier streitgegenständliche Lied „…“. Hinsichtlich des Inhalts wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 12. September 2013 verwiesen.
Aufgrund mehrerer daraufhin erstatteter Strafanzeigen, u. a. auch durch den Regierenden Bürgermeister von Berlin, K. W., nahm die Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen des Verdachts der Volksverhetzung, Beleidigung und Bedrohung gegen die Angeschuldigten auf.
Symbolfoto: Innovated Captures/BigstockAuf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Tiergarten am 22. Juli 2013 einen allgemeinen Beschlagnahmebeschluss – (349 Gs) 222 Js 1201/13 (2144/13) – gem. §§ 111b, 111m, 111n StPO, einen Beschlagnahmebeschluss – (349 Gs) 222 Js 1201/13 (2146/13) – gem. §§ 94, 98 StPO sowie am 26. Juli 2013 einen Durchsuchungsbeschluss – (349 Gs) 222 Js 1201/13 (2208/13) – für die Räumlichkeiten der Firma „Bu. GmbH in der … in … Berlin.
Am 12. September 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Berlin Anklage gegen die Angeschuldigten, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Tiergarten am 19. November 2013 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt und Entschädigungsansprüche dem Grunde nach für die allgemeine Beschlagnahme und die Durchsuchungsmaßnahmen ausgesprochen.
Bezüglich des Inhaltes und der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Berlin am 22. N[…]