Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 15 Sa 2008/19 – Urteil vom 28.05.2020
Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 14. November 2019 – 4 Ca 1297/19 – werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 4/7, die Beklagte zu 3/7.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin, um deren Weiterbeschäftigung und um Zahlungsansprüche.
Die 1985 geborene Klägerin war seit September 2017 bei der Beklagten, die mit derzeit etwa 80 Arbeitnehmern ein Unternehmen für getrocknete Natur-Hundesnacks betreibt, im „Sales & Logistics Management / Projekt-Management“ als kaufmännische Mitarbeiterin zu einem Bruttomonatsentgelt von rund 4.600,00 Euro beschäftigt.
Da die Beklagte das Vertrauensverhältnis zu der Klägerin seit Anfang des Jahres 2019 als nachhaltig gestört ansah, kam es im März 2019 zu einem Gespräch u.a. zwischen der Klägerin und der Geschäftsführerin der Beklagten, bei dem der Klägerin mitgeteilt wurde, dass eine weitere Zusammenarbeit vermutlich schwierig werde. Die Klägerin erhielt den Rat, sich in anwaltliche Beratung zu begeben und gegebenenfalls über die Modalitäten einer Vertragsbeendigung zu verhandeln. Die Klägerin lehnte ab.
Mit E-Mail vom 11. Juni 2019 wurde die Klägerin aufgefordert, ihre Tätigkeit ab dem Folgetag wieder aufzunehmen. Mit E-Mail vom gleichen Tag teilte die Klägerin mit, sei erkrankt und werde demnächst eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übermitteln.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 erhielt die Klägerin eine Abmahnung wegen eines aus Sicht der Beklagten gegebenen Verstoßes bezüglich der rechtzeitigen Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit bzw. die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Am 17. Juni 2019 nahm die Klägerin ihre Arbeitsleistung wieder auf.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 erhielt die Klägerin eine Abmahnung wegen eines aus Sicht der Beklagten gegebenen Verstoßes gegen die Verpflichtung, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Abmahnung wegen eines während der Arbeitszeit getätigten Privattelefonats per Handy.
Die Klägerin gab zu den Abmahnungen eine Gegendarstellung ab.
Nach Wiederaufnahme ihrer Arbeit im Juni 2019 sollte die Klägerin eine Reklamationsanalyse erstellen. Die[…]