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Elternzeit – Arbeitszeitverringerung und entgegenstehende betriebliche Gründe

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ArbG Düsseldorf – Az.: 7 Ca 1198/20 – Urteil vom 29.05.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, während der Dauer der Elternzeit der Klägerin vom 23.09.2019 bis zum 27.07.2022 der Verringerung der Arbeitszeit von 40 Stunden auf 25 Stunden pro Woche ab dem 01.11.2020 zuzustimmen mit einer arbeitstäglichen Verteilung auf fünf Stunden täglich an den Tagen Montag bis Freitag jeweils in der Zeit bis 15.00 Uhr.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 5.750,00 Euro festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin im Rahmen ihrer Elternzeit die Verringerung ihrer Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden und deren Verteilung auf Montag bis Freitag jeweils bis 15.00 Uhr verlangen kann.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, die rund 2.500 Mitarbeiter beschäftigt, seit August 2002 beschäftigt. Seit dem 01.01.2017 ist die Klägerin auf der Grundlage des Ablösungsvertrags vom 12.01.2017 (Bl. 7 ff. der Akte) als Großkundenbetreuerin mit einer Bruttojahresvergütung von rund 69.000,00 Euro tätig.

Am „00“ wurde die Tochter der Klägerin geboren. Mit Schreiben vom 31.07.2019 stellte die Klägerin einen Antrag auf Elternzeit (Bl. 44 der Akte), in dem es wie folgt heißt:

„Sehr geehrter Damen und Herren,

hiermit beantrage ich Elternzeit zur Betreuung und Erziehung meiner Tochter, J., mit dem Geburtstermin „00“.

Aufgrund eines längeren Klinikaufenthalts liegt mir die Geburtsurkunde noch nicht vor. Sobald diese vorhanden ist, reiche ich diese umgehend nach.

Unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen werde ich die Elternzeit am 22. September 2019 beginnen und am 27. Juli 2022 beenden. Nach einer 14-monatigen Auszeit stehe ich Ihnen ab dem 01. November 2020 wieder Teilzeit zu Verfügung. Den Antrag dazu finden Sie anbei.

Bitte bestätigen Sie mir kurz diese Zeiten. Die Personalabteilung wird parallel von mir informiert gehalten.“

In einem weiteren Schreiben vom 31.07.2019 (Bl. 43 der Akte), dessen Zugang bei der Beklagten streitig ist, beantragte die Klägerin eine Teilzeittätigkeit in der Elternzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden bei Verteilung auf eine fünftägige Arbeitswoche mit einem spätesten Ende der Arbeitszeit um 15.00 Uhr.

Mit Schreiben vom 16.09.2019 (Bl. 13 der Akte), bei der Klägerin zugegangen am 11.10.2019, teilte die Beklagte mit, sie habe zurzeit leider keine Möglichkeit, der Klägerin während der Elternzeit eine Teilzeitstelle anzubieten.

Mit der […]


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