Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Versorgungsausgleich – Rangfolge der Durchführung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Schleswig-Holstein
Az: 13 UF 121/06
Beschluss vom 05.10.2006
Vorinstanz: Amtsgericht Meldorf, Az.: 13 F 31/05

In der Familiensache (Versorgungsausgleich) hat der 4. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 5. Oktober 2006 beschlossen:
1. Den Parteien wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.

Dem Antragsgegner wird Rechtsanwalt in und der Antragstellerin wird Rechtsanwalt in beigeordnet.

Sie haben keine Raten zu zahlen.

2. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe vom 21. Juli 2006 wird die Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Meldorf zum Versorgungsausgleich in dem Urteil vom 09. August 2005 (Ziffern II. und III. des Urteilstenors) teilweise geändert und insoweit insgesamt wie folgt neu gefasst:

Von dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin (Versicherungsnummer: ) sind monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 74,87 €, bezogen auf den 31. Januar 2005 als Ende der Ehezeit, auf das Rentenkonto des Ehemannes bei der Bahnversicherungsanstalt – Bezirksleitung – (Versicherungsnummer ) zu übertragen.
Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (West) umzurechnen.

Hinsichtlich der Kosten im ersten Rechtszug verbleibt es bei der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Urteil.
Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 21 GKG).

Die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben (§ 93a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 € festgesetzt (§ 49 Ziffer III. GKG).
Gründe
I.

Die am 15.06.1970 geborene Antragstellerin und der am 29.03.1968 geborene Antragsgegner schlossen am 22.07.1994 die Ehe miteinander. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 24.02.2005 zugestellt worden.
Als Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB gilt die Zeit vom 01.07.1994 bis zum 31.01.2005.

Die Parteien haben in […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv