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Eine erhaltene Abfindung aufgrund eines durchgeführten Kündigungsschutzverfahrens vor einem Arbeitsgericht wirkt sich leistungsmindernd auf das Arbeitslosengeld II aus, da diese als Einkommen bedarfsmindernd angerechnet wird (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009, Az.: B 4 AS 47/08 R). Dies resultiert daraus, dass es der Gesetzgeber versäumt hat, Abfindungszahlungen aus der diesbezüglichen Bedarfsberechnung herauszunehmen.[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/abfindungszahlung-und-kuerzung-arbeitslosengeld-ii_87/