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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtsweg für Streitigkeiten über Abrechnungen nach § 7 Corona-TestV

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Antragsgegnerin stoppt Zahlungen für SARS-CoV-2-Tests.
Testzentrum beantragt einstweilige Anordnung, um das Konto wiederzueröffnen. Antragsgegnerin blockiert das Konto aufgrund festgestellter Unregelmäßigkeiten. Die Antragsgegnerin weigert sich, das Konto wiederzueröffnen. Es folgt ein Rechtsstreit, bei dem die Antragsgegnerin beantragt, den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Darmstadt zu verweisen. Das Verwaltungsgericht erklärt den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für zulässig, und die Antragsgegnerin erhebt Beschwerde gegen diesen Beschluss. Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur ist und ob eine aufdrängende oder abdrängende Spezialzuweisung zu den Sozial- oder Verwaltungsgerichten vorliegt. Das Verwaltungsgericht erklärt den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für zulässig, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt und keine Spezialzuweisung zu den Verwaltungsgerichten besteht. Das Sozialgericht ist örtlich zuständig, da die Vorschriften zur Klärung der konkreten streitigen Rechtsfragen im SGB V oder in verwandten Rechtsvorschriften geregelt sind.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 8 B 20/23 – Beschluss vom 29.03.2023

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2022 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Darmstadt verwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

(Symbolfoto: Claudio Divizia/Shutterstock.com)

Die Antragstellerin betreibt ein Testzentrum, in dem sie sog. Bürgertests auf SARS-CoV-2 durchführt.

Das Gesundheitsamt für die Stadt Darmstadt und den Landkreis Darmstadt-Dieburg erteilte der Antragstellerin unter dem 16. Juli 2021 eine Einzelbeauftragung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der zu diesem Zeitpunkt gültigen Corona Testverordnung (TestV a.F.). Die erbrachten Leistungen und entstandenen Sachkosten rechnete die Antragstellerin monatlich mit der Antragsgegnerin ab, die al[…]


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