Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 4 W 3/14, Beschluss vom 22.04.2014
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen das am 21.11.2013 verkündete Zwischenurteil (3 O 260/11) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 299.440,20 € festgesetzt.
Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt pp., bewilligt.
Gründe
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit streiten die Parteien um die Rechtmäßigkeit von Kündigungen verschiedener Verträge zwischen ihnen und noch offenstehende bzw. zurückzuzahlende Vergütungen auf Grund dieser Verträge.
Die Klägerin betreibt ein Architektenbüro, welches sich auf Projektsteuerung spezialisiert hat.
Zwischen den Parteien bestanden mehrere Vertragsverhältnisse, nämlich zum einen ein Projektsteuerungsvertrag über den Neubau einer Galerie der Gegenwart vom 13.08.2008 (im Folgenden: Vertrag/Projekt Neubau genannt – Anlage B 2), ein Projektsteuerungsvertrag über den Umbau der Modernen Galerie vom 13.08.2008 (im Folgenden Vertrag/Umbau genannt – Anlage B 3) samt 2 Nachträgen (Nachträge vom 09.04.2009 und vom 29.06.2010/05.07.2010 (im Folgenden: Ergänzungsvereinbarung mit Datum genannt) – Anlagen B 4 und 5) sowie ein Architektenvertrag vom 04.03.2009 (Anlage K 3).
Die Verträge Neubau und Umbau wurden von den Rechtsanwälten der Beklagten entworfen.
Nach staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen den früheren Vorstand der Beklagten, den Beschwerdegegner und Zeugen Dr. M., wurde dieser im April 2011 beurlaubt.
Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 13.07.2011 wurde gegenüber der Klägerin die Kündigung sämtlicher Verträge zwischen den Parteien aus wichtigem Grund erklärt (Anlage K 4).
Es erfolgten weitere Kündigungen aus wichtigem Grund (Anlagen B 11, B 19 und B 32).
Der Beschwerdegegner wurde wegen Vorteilsannahme – u. a. wegen der Abrechnung von nicht erbrachten Beratungsleistungen gegenüber der Klägerin – in Höhe von 8.225,- € rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.
Der Geschäftsführer der Klägerin hat einen Strafbefehl wegen dieser angeblichen Beratungsleistungen sowie wegen eines „Herrenabends“ und der Erbringung von Architekten[…]