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Umtausch EU-Fahrerlaubnis – Anerkennung

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VGH München
Az: 11 BV 10.711
Urteil vom 22.11.2010

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Das Landratsamt Schwandorf erteilte dem Kläger am 25. Juni 1980 eine Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 1b, am 22. März 1982 eine Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3, am 29. Oktober 1982 eine Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 1 und am 20. Juli 1989 eine Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 2. Diese Fahrerlaubnisse wurden dem Kläger durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 8. März 1995, durch das gegen ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe verhängt wurde, entzogen.
Am 8. Mai 1996 erteilte ihm das Landratsamt eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 2.
Durch Urteil vom 25. März 2002 erkannte das gleiche Gericht gegen den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Damit wurde geahndet, dass der Kläger am 26. November 2001 mit einer mittleren Blutalkoholkonzentration von 2,08 ‰ ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte. Das Urteil vom 25. März 2002 wurde rechtskräftig, nachdem das Landgericht Amberg die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers verworfen hatte.
Einen am 1. April 2003 gestellten Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nahm der Kläger zurück, nachdem das Landratsamt von ihm die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens verlangt und er die von ihm beauftragte Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht von der Schweigepflicht gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde entbunden hatte.
Auf einen am 11. November 2003 gestellten Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis hin legte er ein am 26. Januar 2004 über ihn erstelltes medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vor, das zu dem Ergebnis gelangte, es sei trotz der aktenkundigen Straftate[…]


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