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Nachlasssache Auslandsbezug – gemeinschaftliches Testaments nach EuErbVO

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Rechtsbindung durch Testament: Ein Spiel zwischen deutschem und österreichischem Recht
Die Verflechtung von deutschem und österreichischem Recht wirft in diesem Fall komplexe Fragen bezüglich der Rechtswahl und der Bindungswirkung von Testamenten auf. Im Kern dreht sich der Fall um ein gemeinschaftliches Testament, welches von einem deutsch-österreichischen Ehepaar erstellt wurde. Der strittige Punkt liegt in der unterschiedlichen Auffassung von Bindungswirkung nach deutschem und österreichischem Recht, die jeweils Unterschiede aufweisen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 31 Wx 241/18 >>>

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Kontroverse um die Bindungswirkung
Das Testament, datiert auf den 25. März 1996, hat unterschiedliche Rechtsfolgen je nach Anwendung des deutschen oder österreichischen Rechts. Nach deutscher Rechtsauffassung wird die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments anerkannt, während das österreichische Recht – insbesondere für Testamente, die vor dem 1. Januar 2017 erstellt wurden – dies nicht tut. Dieser Unterschied führte zu erheblichen Streitigkeiten über die Gültigkeit und Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments.
Bindungswirkung nach deutschem Recht
Gemäß dem deutschen Recht ermöglichen bestimmte Klauseln in Testamenten den Erblassern, die Verfügungen nach dem Tod eines Ehepartners unwiderruflich zu gestalten. In dem hier diskutierten Testament haben die Ehepartner eine solche Regelung getroffen. Sie haben sich gegenseitig als Alleinerben und ihre Verwandten als Schlusserben eingesetzt, mit der Bestimmung, dass diese Einsetzungen „wechselseitig verbindlich“ sind und nach dem Tod eines Ehepartners unveränderbar werden.
Keine Bindungswirkung nach österreichischem Recht
Im Gegensatz dazu erkennt das österreichische Recht die Bindungswirkung in der vorliegenden Konstellation nicht an. Insbesondere bei Verfügungen zugunsten Dritter über den Tod des Erstversterbenden hinaus ist eine solche Bindungswirkung dem österreichischen Recht fremd. In diesem Fall vertrat das Nachlassgericht die Ansicht, dass die Bindungswirkung nach österreichischem Recht nicht wirksam ist.
Konkludente Rechtswahl: Ein Streitpunkt von Bedeutung
Ein weiterer kritischer Punkt ist die Frage der konkludenten Rechtswahl. Laut EuErbVO kann die Wahl des anzuwendenden Rechts auch durch indirekte Hinweise erfolgen, z. B. wenn der Erblasser auf spezifische Bestimmungen des Rechts des Staates Bezug nimmt, dem er angehört. Im vorliegenden Fal[…]


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