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Globalpauschalpreisvertrag – Zusatzvergütung für Schadstoffbeseitigungsarbeiten

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 U 81/20 – Urteil vom 12.03.2021

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 24.08.2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Nichterfüllung eines Vertrages über den Abriss eines Gebäudes.

Die Klägerin wollte ein Gebäude abreißen lassen. Am 27.07.2015 besichtigten der Geschäftsführer der Beklagten und ein Mitarbeiter der Klägerin das Erdgeschoss des Gebäudes. Das Obergeschoss war verschlossen und konnte nicht betreten werden. Unter dem 29.07.2015 übersandte die Beklagte der Klägerin ein Angebot über Abbrucharbeiten. In dem Angebot war eine Alternativposition aufgeführt, nach der das Haus durch einen Sachverständigen begutachtet und bei größeren Schadstofffunden gegebenenfalls ein Nachtragsangebot erstellt werden sollte. In der Folgezeit gab es einen telefonischen Kontakt zwischen den Parteien, bei dem der Mitarbeiter der Klägerin jedenfalls erklärte, die Alternativposition solle nicht in Auftrag gegeben werden. Unter dem 10.11.2015 beauftragte die Klägerin die Beklagte unter Beifügung ihrer Vertragsbedingungen mit den Abrissarbeiten für pauschal 17.500,00 €. Dieses Angebot nahm die Beklagte am 11.11.2015 an.

Die Beklagte erhielt in der ersten Novemberwoche 2015 Zugang zu dem abzureißenden Haus. Im Obergeschoss fand sie zu einem streitigen Zeitpunkt auf ca. 120 m² Bodenbelag und Kleber vor, die nach dem Prüfbericht der A. vom 13.11.2015 (Anlage B 1, AB) Asbest enthielten. Unter dem 13.11.2015 übersandte die Beklagte der Klägerin ein Nachtragsangebot wegen der Asbestbeseitigung. Die Klägerin lehnte eine Auftragserteilung ab und forderte die Beklagte zur Fortsetzung der Abbrucharbeiten auf. Mit Schreiben vom 24.11.2015 forderte die Beklagte die Klägerin auf, entweder durch einen Auftrag an sie oder an ein Drittunternehmen für eine Asbestfreiheit zu sorgen.

Die Klägerin ließ die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 03.12.2015 zur Wiederaufnahme der Arbeiten auffordern und drohte sonst die Entziehung des Auftrages an. Mit Schreiben vom 21.12.2015 entzog sie der Beklagten den Auftrag.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe bereits vor Vertragsschluss gewusst, dass der Boden im Obergeschoss asbestbelastet gewesen sei. Die untersuchte Probe sei bereits vor dem 10.11.2015 im Lab[…]


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