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Bauwerkvertrag –Schadenersatz bei Mangelhaftigkeit einer Bodenplatte

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OLG Düsseldorf – Az.: I-23 U 149/19 – Beschluss vom 31.03.2020

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung ihrer Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.

Sie erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum 30.04.2020 Stellung zu nehmen.
Gründe
I.

Die Beklagte wurde von dem Kläger und seiner Ehefrau, die ihre Ansprüche an den Kläger zediert hat, durch Bauwerkvertrag vom 21.12.2012/16.01.2013 mit der Errichtung eines Massivhauses beauftragt. Der Auftrag umfasste die Errichtung der Bodenplatte des nicht unterkellerten Hauses. Die Bodenplatte wurde im Oktober 2013 ausgeführt. Der Kläger und die Zedentin hatten den Gutachter A. mit der baubegleitenden Qualitätskontrolle beauftragt. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 21.10.2013 Mängel der Bodenplatte fest. Der Kläger und die Zedentin forderten die Beklagte zur Beseitigung der Mängel auf. Die Beklagte wies diese Aufforderungen zurück und stellte die Bauarbeiten ein.

Der Kläger hat zur Feststellung der Mängel ein selbständiges Beweisverfahren beantragt (1 OH 2/14, Landgericht Mönchengladbach). Der Gutachter B. hat in seinem ersten Gutachten vom 23.10.2014 (BA 219), dem Ergänzungsgutachten vom 08.04.2015 (BA 312) und bei seiner Anhörung am 12.04.2018 (GA 260) Mängel der Bodenplatte bestätigt.

(1) Die Bodenplatte entspreche nicht der statischen Berechnung. Nach der Statik habe die untere Bewehrungslage eine Mindestüberdeckung von 20 mm aufweisen sollen (die Mindestüberdeckung bezeichnet den Abstand zwischen der Lage der Bewehrung in der Bodenplatte und der Unter-/bzw. Oberseite der Bodenplatte) und zusätzlich ein Vorhaltemaß von 35 mm. Der Sollabstand zwischen unterer Bewehrungslage und Unterkante der Bodenplatte betrage danach 55 mm. Bei der Oberseite der Bodenplatte sei eine Mindestüberdeckung von 20 mm und ein Vorhaltemaß von 15 mm geplant worden, woraus sich ein Abstand von 35 mm ergebe. Die Lage der Bewehrung entspreche diese Vorgaben nicht. Die untere Bewehrung (Soll = 55 mm) liege bei 4 Proben im Bereich von 20 mm bis 35 mm. Die obere Bewehrung (Soll = 35 mm) liege im Bereich von 38 mm bis 70 mm (Erstgutachten Seite 4 f. = BA 223). Seine Ursache finde der Mangel darin, dass die „Drunterleisten“ falsch eingesetzt worden seien. Bei den „Drunterleisten“ handelt es sich um Abstandhalter, um die Bewehrung vor dem Betonieren auf der richtigen Höhe zu halten. Die Beklagte habe u-förmige Drunterleisten verwendet und diese mit der offenen Seite auf den weichen Untergrund gelegt. Dadurch habe da[…]


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