KG Berlin – Az.: 7 U 168/19 – Urteil vom 23.03.2021
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. November 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin – 33 O 165/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte wegen eines von den Parteien in Aussicht genommenen, jedoch nicht durchgeführten Bauvorhaben X… in Y… in Anspruch.
Die Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin hat mit dem am 15. November 2019 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen sowie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das der Klägerin am 25. November 2019 zugestellte Urteil hat sie am 12. Dezember 2019 Berufung eingelegt und diese am 18. Februar 2020 nach einer antragsgemäßen Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27. Februar 2020 begründet.
Die Klägerin trägt vor, die Bewertung des Landgerichts, dass der Abbruch der Vertragsverhandlungen der Beklagten nicht als schuldhafte Pflichtverletzung zu bewerten sei, stelle eine Verletzung materiellen Rechts dar. Rechtsirrig gehe dieses davon aus, dass zwischen den Parteien kein hinreichender Vertrauenstatbestand auf den Abschluss des GU-Vertrages begründet worden sei. Tatsächlich habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 19. Dezember 2014 ein entsprechendes Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt. Der Vertragsschluss sei dabei auch als sicher dargelegt worden. Der vorliegende Fall sei mit jenem vergleichbar, welcher dem BGH in der Entscheidung vom 17. Oktober 1983 – II ZR 146/82 – (NJW 1984, 866) zugrunde gelegen habe. Vorliegend sei sie zudem bereits „beauftragt“ worden. Den Ausführungen des Landgerichts sei zudem nicht zu folgen, soweit dieses davon ausgehe, dass es an einem besonderen Vertrauenstatbestand fehle, weil ihr – der Klägerin – aus der E-Mail vom 8. Dezember 2014 der „Gremienvorbehalt“ bekannt gewesen sei. Hierbei sei der folgende Schriftverkehr der Parteien völlig unberücksichtigt geblieben. Da die Beklagte mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 ohne jegliche Einschränkung erklärt habe, das mündliche Angebot anzunehmen und sich auf die Zusammenarbe[…]