AG Aurich – Az.: 12 C 271/18 – Urteil vom 18.02.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.862,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.05.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 132,60 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
3. Der Drittwiderbeklagte wird verurteilt, die Beklagte von allen Ansprüchen freizustellen, die über den auf sie entfallenden und regulierten Haftungsanteil von 1.862,48 € nach einer Schadensquote von 50:50 zuzüglich hierauf gezahlter vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hinausgehen, freizustellen.
4. Die Gerichtskosten tragen die Beklagte und der Drittwiderbeklagte jeweils zu 50%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Drittwiderbeklagte zu 50%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110%, des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.050,00 € vorläufig vollstreckbar.
6. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 3.724,96 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am … in … ereignete.
Die Klägerin ist Eigentümerin und Leasinggeberin des am Unfall beteiligten Fahrzeuges PKW, Halter und Leasingnehmer ist der Drittwiderbeklagte. Bei der Beklagten ist das ebenfalls an dem Unfall beteiligte Fahrzeug PKW, amtl. Kennzeichen … , pflichtversichert, die Zeugin … hat das Beklagtenfahrzeug geführt.
Gegen 16:30 Uhr parkten beide Fahrzeuge rückwärts aus gegenüberliegenden Parktaschen aus. Es kam zur Kollision. Am klägerischen Fahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von 3.724,96 € (Reparaturkosten: 2.445,46 €, Nutzungsausfall: 118,00 €, Wertminderung 350,00 €, Sachverständigenkosten 786,50 €, Unkostenpauschale: 25,00 €). Die Beklagte regulierte den Schaden gegenüber der Klägerin unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50% und zahlte an diese 1.862,48 €. Auf außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 347,60 € zahlte die Beklagte 215,00 €.
Die Klägerin behauptet: Der Drittwiderbeklagte habe bereits zu 2/3 ausgeparkt, als das Beklagtenfahrzeug schnell rückwärts ausparkte. Er habe auf die Bremse getreten, das Beklagtenfahrzeug sei aber ungebremst in das klägerische Fahrzeug hineingefahren.
Die Klägerin meint, dass ihr als […]