Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung auf Grund Geräuschimmissionen von benachbarter Großbaustelle

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Hamburg-Bergedorf – Az.: 410d C 30/17 – Urteil vom 24.08.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention jeweils zur Hälfte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.599,44 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger begehren Rückzahlung überzahlter Miete sowie die Feststellung ihres Minderungsrechtes wegen Baulärms.

Die Kläger mieteten mit Vertrag vom 09.03.2015 (Anlage K1, Bl. 8 ff. d. A.) eine Wohnung im 2. Obergeschoss rechts unter der Anschrift …, … Hamburg. Die vereinbarte Miete betrug zunächst 739,87 € und wurde auf 750,09 € erhöht. Die Nebenintervenientin errichtet seit Ende Oktober 2015 in der Nähe der Wohnung der Kläger unter der Anschrift … und … eine fünfstöckige Studierendenwohnanlage. Ihr ist hierfür eine Baugenehmigung erteilt. Das Bauvorhaben liegt in einem Neubaugebiet, das durch einen Bebauungsplan vom 09.06.1992 ausgewiesen wurde, und ist auf einer zuvor nicht bebauten, begrünten Fläche errichtet worden.

Wegen der mit den Arbeiten verbundenen Beeinträchtigungen, die zwischen den Parteien streitig sind, verlangten die Kläger mit Schreiben vom 01.12.2015 (Anlage K7) eine Mietminderung von 15 %. Mit Schreiben vom 01.05.2016 (Anlage K5) lehnte die Beklagte die Mietminderung ab. Im Juli 2016 behielten die Kläger 112,60 € von der Miete ein. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.07.2016 (Anlage K9) verlangten die Kläger nochmals eine Mietminderung von 15 %. Ab August 2016 erhöhte sich die Miete auf 761,51 €. Ab diesem Zeitpunkt behielten sie bis Oktober 2016 jeweils 115,01 € ein. Der Gesamtbetrag der einbehaltenen Miete beläuft sich auf 457,63 €. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.10.2016 (Anlage K10) verlangte die Beklagte den Ausgleich dieses Betrages, was die Kläger ablehnten. Seit November 2016 zahlen die Kläger die volle Miete unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stünde ein Rückforderungsanspruch von monatlich 112,60 € für die Zeit von Dezember 2015 bis Juni 2016 sowie von monatlich 115,01 € für die Zeit von November 2016 bis Februar 2017 zu. Sie behaupten, mit den Bau[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv