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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kennt der Halter eines Motorrads dessen Fahrer zum Zeitpunkt eines Unfalls und gibt dessen Namen nicht Preis, so haftet er im Zweifel selbst!

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Landgericht Coburg
Az.: 11 O 502/00
Verkündet am 09.01.2001

Endurteil
In dem Rechtsstreit wegen Schmerzensgeld hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2000 für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.500,– DM zuzüglich 4 % Zinsen daraus seit Rechtshängigkeit (13.9.2000) zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, sämtlichen künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Schadensfall vom XX um 14.00 Uhr, auf Höhe des Anwesens Y zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.Von den Kosten des Rechtsstreits tragen
a) der Beklagte 7/10,
b) der Kläger 3/10.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 12.000,– DM. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 800,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten als Halter der Geländemaschine mit dem amtlichen Kennzeichen aus unerlaubter Handlung und Gefährdungshaftung auf Bezahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger behauptet, am XX gegen 14.30 Uhr seien drei Motorradfahrer mit Geländemaschinen durch seine Wiese gefahren. Als er sie habe zur Rede stellen wollen, seien sie fortgefahren, einer davon einige Meter nur auf dem Hinterrad, um ihn zu provozieren. Anschließend habe er sich nach Hause vor sein Anwesen begeben. Da habe er einen Motorradfahrer kommen hören und einen der drei Fahrer wiedererkannt. Auf der Fahrbahn stehend habe er den Motorradfahrer mit der Hand ein Zeichen zum Anhalten gegeben, um mit ihm über das Geländefahren auf seiner Wiese zu sprechen. Der Motorradfahrer habe seine Maschine abgebremst, dann aber Gas gegeben und ihn, den Kläger, umgefahren. Das Krad habe ihn am rechten Bein getroffen und zu Boden geworfen. Der Motorradfahrer sei gleichfalls zu Fall gekommen, habe sich aber sofort aufgerappelt, die Maschine ge[…]


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