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Pauschalreisevertrag – Rücktritt wegen Auswirkungen der Corona-Pandemie

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AG Düsseldorf – Az.: 56 C 574/20 – Urteil vom 30.03.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.508 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2020, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 326,31 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten seit dem 10.10.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 2.508 €.
Tatbestand
Der Kläger buchte am 13.12.2019 bei der Beklagten eine Pauschalreise in die Türkei für den Reisezeitraum vom 10.10. bis zum 18.10.2020. Ausweislich der Buchungsbestätigung der Beklagten betrug der Gesamtreisepreis 2.508 €.

Der Kläger hat den vereinbarten Reisepreis vollständig an die Beklagte gezahlt.

Mit Erklärung vom 03.09.2020 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Reisevertrag unter Berufung auf die Corona-Pandemie.

Der Kläger forderte die Rückzahlung des geleisteten Reisepreises. Die Beklagte wies die Stornierung des Reisevertrages zurück.

Der Kläger ist der Auffassung, dass aufgrund der mit der Corona-Pandemie verbundenen Unsicherheiten und Risiken zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt war. Insbesondere ergebe sich dies daraus, dass das Zielgebiet durchgehend vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet eingestuft worden ist.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Stornierung des Klägers fünf Wochen vor Reisebeginn sei verfrüht erfolgt, zu diesem Zeitpunkt hätten keine Reisewarnungen für die Provinz Antalya vorgelegen. Die Reise hätte vom Kläger angetreten werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist vollumfänglich begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten die Rückzahlung des für die gebuchte Reise in die Türkei gezahlten Reisepreises in Höhe von 2.508 € gemäß § 651 h Abs. 5 BGB verlangen.

(Symbolfoto: Enrique Micaelo/Shutterstock.com)

Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Buchungsbestä[…]


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