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Rückforderung überzahlter Bezüge eines Soldaten

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VG Schleswig-Holstein, Az.: 12 A 157/17, Urteil vom 23.08.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Rückforderung von Dienstbezügen.

Er trat am 01.01.2012 als freiwillig Wehrdienstleistender in die Bundeswehr ein.

Am 01.12.2012 wurde er aufgrund seiner freiwilligen Verpflichtung, acht Jahre Wehrdienst zu leisten, in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes berufen. Seine Dienstzeit hätte mit Ablauf des 31.12.2019 geendet. Der Kläger bekleidete einen Dienstposten als Marineinfanteriesoldat an der Marineunteroffizierschule in Plön.

Symbolfoto: Von Joerg Huettenhoelscher/Shutterstock.com

Nach Anhörung/Einholung einer Stellungnahme der Vertrauensperson der Mannschaften am 25.05.2016 zu der beabsichtigten Entlassung des Klägers wegen des Vorwurfs, im Rahmen seiner Bewerbung für seine Einstellung in die Bundeswehr falsche Angaben bezüglich rechtskräftiger Verurteilungen in einem Strafverfahren gemacht zu haben, entließ die Beklagte den Kläger mit – bestandskräftigem – Bescheid vom 10.11.2016, dem Kläger zugestellt am 14.11.2016 nach §§ 55 Abs. 1 i.V.m. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Soldatengesetz (SG) aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (SaZ).

Mit Leistungsbescheid vom 06.02.2017 forderte die Beklagte die dem Kläger gezahlten Dienstbezüge im Zeitraum vom 15.11.2016 bis 30.11.2016 in Höhe von 1.617,85 Euro zurück. Den Widerspruch, den der Kläger im Wesentlichen damit begründete, dass ihm bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch wenigstens 20 Urlaubstage zugestanden hätten sowie wenigstens 70 Überstunden zu vergüten gewesen wären und insoweit keine Rückforderung, sondern vielmehr eine Nachzahlung im Raum stehe, wies die Beklagte mit Bescheid vom 07.09.2017 zurück.

Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, dass dem Kläger die Dienstbezüge fü[…]


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