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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abgrenzung Werkvertrag und Kaufvertrag mit Montageverpflichtung

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LG Karlsruhe – Az.: 6 O 195/20 – Urteil vom 23.11.2022

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.11.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten gegenüber der Anwaltskanzlei K.D. in D. durch Zahlung von 805,20 € freizustellen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

5. Die beschränkte Haftung der Beklagten auf den Nachlass des C. bleibt vorbehalten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 11.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Vergütung für die Lieferung und Montage von Fenstern.

Die Klägerin befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kunststofffenstern, Rollläden, Markisen und Haustüranlagen. Der Ehemann der Beklagten bestellte am 12.11.2018 auf der Verbrauchermesse in Karlsruhe bei der Klägerin zwölf A & A BCD Kunststofffenster bei Serienverglasung, sowie vier Außenfensterbänke und zwei aufgesetzte Rollladen mit Kurbelantrieb zu einem Endpreis von 11.000,00 €. Die vereinbarten Leistungen umfassten auch die Demontage und die Montage inkl. fachgerechter Befestigung am Baukörper und Ausschäumen. Die Kosten der Montage lagen bei ca. 1.500,00 bis 2.000,00 €. Die vorläufigen Maßangaben und Skizzen wurden im Rahmen der Auftragsvergabe angefertigt. Zwischen den Parteien war vereinbart, dass die exakten Maße in einem späteren Termin vor Ort bestimmt werden. Dieser Termin fand am 05.02.2019 statt, bei dem der Ehemann der Beklagten die Angaben auf den Maßblättern mit seiner Unterschrift bestätigte. Mit Schreiben vom 16.08.2019 und 05.02.2020 wurden durch den Ehemann der Beklagten verschiedene Mängel geltend gemacht. Die Klägerin hat daraufhin bis zum 26.02.2020 Nachbesserungsarbeiten ausgeführt. Die Rechnung wurde am 10.3.2020 gestellt. Mit Schreiben vom 15.07.2020 wurde die Rüge bzgl. der angebrachten Fenster im Größenvergleich zu den ursprünglich vorhandenen Fenstern wiederholt.

Der ursprünglich Beklagte ist am 26.12.2020 verstorben. Mit Beschluss vom 18.01.2021 wurde das Verfahren auf Antrag des Beklagtenvertreters ausgesetzt und am 02.09.2021 durch die Erbin, die Ehefrau des Verstorbenen, aufgenommen.

Die Klägerin trägt vor, sie habe die bestellten Elemente wie vereinbart fachgerecht und ordnungsgemäß geliefert und montiert.

Die K[…]


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