Sächsisches Oberverwaltungsgericht – Az.: 6 A 964/19 – Urteil vom 31.03.2021
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. August 2019 – 1 K 2770/17 – abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vom 11. September 2017 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 12 Monaten.
Mit dem auf die Klägerin zugelassenen Geschäftswagen der Marke BMW und des Typs 730d, amtliches Kennzeichen …-…, wurde am 21. November 2016 auf der A9 Richtung München, Abschnitt 1060, Kilometer 9,941, bei einer Geschwindigkeit von 139 km/h der erforderliche Mindestabstand von 69,5 m zum vorausgehenden Fahrzeug nicht eingehalten. Der Abstand betrug lediglich 21 m und damit weniger als 40 % des halben Tachowerts. Das gefertigte Blitzfoto zeigt eine gut erkennbare, männliche Person als Fahrzeugführer.
Mit Schreiben vom 25. November 2016 übersandte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt der Klägerin eine Zeugenbefragung einschließlich des Blitzfotos des Fahrzeugführers und forderte diese auf, Angaben zu machen. Hierauf erfolgte keine Reaktion. Am 16. Dezember 2016 schrieb das Bayerische Polizeiverwaltungsamt das Polizeirevier Leipzig-Zentrum mit der Bitte an, den verantwortlichen Fahrzeugführer im Wege der Amtshilfe zu ermitteln, anzuhören, sowie dessen vollständige Personalien mitzuteilen. Mit am 13. Januar 2017 beim Bayerischen Polizeiverwaltungsamt eingegangenen Schreiben teilte das Polizeirevier L… hierauf mit, die Firma sei bereits am 30. Dezember 2016 aufgesucht worden, es sei jedoch kein Mitarbeiter angetroffen worden. Bei einem erneuten Besuch am 9. Januar 2017 sei dann ein Mitarbeiter angetroffen worden. Dieser habe jedoch keine Angaben zum Fahrer machen können. Geschäftsführer der Klägerin sei ein gewisser Herr T….. S……. Die Identität des Fahrzeugführers habe auch nicht durch Internetrecherchen geklärt werden können. Die Klägerin habe bereits mehrfach keine Angaben zum betroffenen Kraftfahrer gemacht, weswegen der Erlass einer Fahrtenbuchauflage empfohlen werde.
Unter Hinweis, dass das Bußgeldverfahren gegen einen etwaigen Betroffenen bis spätestens 20. Februar 2017 zu eröffnen sei, wandte sich […]