LG Mönchengladbach – Az.: 1 O 269/20 – Urteil vom 10.06.2021
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten seit dem 01.01.2020 eine Betriebsschließungsversicherung aufgrund Versicherungsscheins vom 13.05.2019. Dem Vertrag liegen die Versicherungsbedingungen BS 2008 der Beklagten zugrunde (Anlage RHA 2, ab Bl. 21 ff. GA). Gemäß § 23 BS 2008 ersetzt der Versicherer den Schaden, der daraus entsteht, dass der versicherte Betrieb von behördlichen Anordnungen gemäß § 25 der Bedingungen aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) betroffen ist. Nach § 25 Nr. 1 a) BS 2008 leistet der Versicherer bis zu den in § 30 der Bedingungen genannten Entschädigungsgrenzen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt. § 25 Nr. 4 BS enthält folgende Definition:
„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:“
Sodann folgt unter a) eine Auflistung einzelner Krankheiten und unter b) Krankheitserreger. Darin sind der Erreger SARS-CoV-2 und die dadurch ausgelöste COVID-19-Erkrankung nicht genannt.
Die Stadt Mönchengladbach erließ für ihr Stadtgebiet auf der Grundlage des Ordnungsbehördengesetzes und des Infektionsschutzgesetzes am 18.03.2020 eine Allgemeinverfügung zum Zweck der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. In Z. 5 dieser Allgemeinverfügung wurde der Zugangsrestaurants und Speisegaststätten dahingehend beschränkt, dass diese frühestens um 6:00 Uhr zu öffnen und spätestens um 15:00 Uhr zu schließen waren. Das Restaurant der Klägerin war gewöhnlich von Montag bis Samstag von 12:00 bis 15:00 Uhr und von 18:30 bis 23:30 Uhr und sonntags von 12:00 bis 23:00 Uhr geöffnet. Den Hauptumsatz (ca. 80% des Tagesumsatzes) machte die Klägerin abends.
Am 22.03.2020 erließ die Landesregierung NRW die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit[…]