LG Dessau-Roßlau
Az: 1 T 16/12
Beschluss vom 31.01.2012
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Mieter einer Dachgeschosswohnung in dem Anwesen des Antragsgegners …
Er begehrt – zunächst unter Beantragung von Prozesskostenhilfe mit Antrag vom 24.08.2011 – den Einbau einer Wechselsprech- und Klingelanlage, die seit dem 21.06.2011 defekt sei. Der Antragsgegner behauptet, am 04.10.2011, 16:00 Uhr, sei die Anlage jedenfalls funktionstauglich gewesen. Der Antragsteller habe sich gemeldet.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Antragsgegner den Defekt der Klingel bestritten, der Antragsteller hingegen nicht hinreichend Beweis angeboten habe. Zugleich hat das Amtsgericht den Streitwert auf 100 Euro festgesetzt.
Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten am 02.01.2012 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller am 05.01.2012 sofortige Beschwerde ein. Hinsichtlich des Streitwerts sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller durch die Außerfunktionssetzung der Klingelanlage in seinem Grundrecht gem. Art. 13 GG verletzt werde.
In seinem Nichtabhilfebeschluss begründete das Amtgericht die Streitwertfestsetzung mit § 41 Abs. 5 S. 1 GKG, nach dem bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung zugrunde zu legen sei.
II.
Die Beschwerde, über die der Einzelrichter der Beschwerdekammer gemäß § 568 Satz 1 ZPO zu befinden hat, ist gem. § 68 GKG zulässig, jedoch in der Sache lediglich in Höhe von 56,60 Euro begründet.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 41 Abs. 5 GKG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., Rz. 37 z[…]