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Fristlose Kündigung wegen Pflichtverletzung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 1 Sa 75/21 – Urteil vom 18.06.2021

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau – vom 14.01.2021, Az. 5 Ca 204/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 12.03.2019 und einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 31.10.2019 vom 14.03.2019.

Der am 19.04.1963 geborene, verheiratete Kläger, der seiner Ehefrau und einer minderjährigen Tochter zum Unterhalt verpflichtet ist, ist seit dem 27.01.1986 bei der Beklagten als Lagerarbeiter zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsarbeitsvergütung in Höhe von 4.500,00 € auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 10.01.1986 (Bl. 5 ff. d. A.) beschäftigt. Kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme in Ziffer 10 des Arbeitsvertrages findet auf das Arbeitsverhältnis u. a. der Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz Anwendung. Gemäß § 24 Nr. 2 des Manteltarifvertrages ist das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich nicht mehr kündbar. Die Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung beträgt nach § 24 Nr. 1 lit. g MTV 7 Monate zum Monatsende. Der Kläger ist schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 60. Die Beklagte beschäftigt am Standort C-Stadt ständig weitaus mehr als 10 Arbeitnehmer. Im Betrieb ist ein Betriebsrat gebildet. Es existiert eine Schwerbehindertenvertretung.

Der Kläger verunglückte 1983 bei einem Verkehrsunfall und erlitt u.a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.

Der Kläger war bei der Beklagten zunächst als Staplerfahrer eingesetzt. Unter dem 25.04.2017 und 17.11.2017 erteilte die Beklagte dem Kläger Abmahnungen wegen Verletzung der Anschnallpflicht. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau -, Az.: 8 Ca 577/18 schlossen die Parteien am 29.01.2019 einen Vergleich folgenden Wortlauts:

„1. Der Kläger erklärt ausdrücklich, er bekenne sich zu den Sicherheitsbestimmungen der Beklagten, insbesondere zu den Vorschriften über Anschnallen beim Gabelstaplerfahren und erklärt, dass die Abmahnungen vom 25.04.2017 und 07.11.2017 zu Recht erteilt wurden.

2. Die Beklagte verpflichtet sich, am 30.09.2019 die Abmahnungen vom 25.04.2017 und 07.11.2017 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, soweit keine weiteren einschlägigen Verletzungen dem Kläger unterlaufen.“

In der F[…]


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