Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ss OWi 61/08
Beschluss vom 28.02.2008
Auf den Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 08.08.2007 sowie auf den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 28. 02. 2008 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gem. § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 7 StPO) die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 29.01.2008 u. a.
Folgendes ausgeführt:
„I.
Das Amtsgericht Detmold hat den Betroffenen am 08.08.2007 wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (Nichtbeachtung der Vorfahrt, wobei es zu einem Unfall kam) zu einer Geldbuße in Höhe von 60,00 EUR verurteilt (Bl. 56 – 66 d. A.).
Gegen dieses dem Betroffenen und seinem Verteidiger jeweils am 07.12.2007 zugestellte (Bl. 69, 70 d. A.) Urteil richtet sich der am 14.08.2007 bei dem Amtsgericht Detmold eingegangene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom 13.08.2007 (Bl. 53 d. A.). Mit am 14.01.2008 bei dem Amtsgericht Detmold eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage (Bl. 80 f. d. A.) hat der Verteidiger des Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Zulassungsrechtsbeschwerde beantragt und diese begründet.
II.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 14.01.2008 noch hinreichend glaubhaft gemacht, dass er die Fertigung der Rechtsbeschwerdebegründung, die bis zum 07.01.2008 bei dem Amtsgericht Detmold vorliegen musste, mangels Fristnotierung versäumt hat. Der Wiedereinsetzungsantrag ist demnach auch gem. § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 44 Abs. 1 StPO begründet, denn die Fristversäumung hat jedenfalls der Betroffene nicht zu vertreten.
III.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist statthaft, rechtzeitig gestellt, im Übrigen jedoch unzulässig.
Zwar dürfte das Fehlen eines Beschwerdeantrages nach §§ 80 Abs. 3 Sa[…]