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Rücktritt Gebrauchtwagenkauf – Beweisvereitelung

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Verschrottung des Fahrzeugs vor Klagerhebung
AG München – Az.: 173 C 1229/18 – Urteil vom 23.08.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Gewährleistungansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten aufgrund eines Kaufvertrages über einen Mercedes.

Am 18.01.2017 kaufte die Klägerin vom Beklagten einen PKW Benz A 160 zum Preis von insgesamt 1.400,00 Euro. Laut des Kaufvertrages hat der PKW einen Unfallschaden und das linke Türschloss ist defekt. Am 24.01.2017 zeigte sich ein erster Fehler am Kühler und die Ölanzeige ging nach ca. 10 km nicht mehr aus. Daraufhin nahm der Beklagte am 25.01.2017 den PKW wieder mit und reparierte ihn. Der Kühler wurde ersetzt und ein Ölwechsel durchgeführt. Nach zwei Wochen rief die Klägerin den Beklagten an, dass der PKW ruckeln würde. Daraufhin wurde der PKW in die Werkstatt Ta. gebracht. Dort wurde der Luftfilter und Luftmengenmesser gereinigt. Anschließend fuhr die Klägerin mit dem PKW noch über 1000 km. Am 08.03.2017 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Rückabwicklung des Kaufvertrages. Auf dieses Rücktrittsschreiben bot der Beklagte mit Fax vom 14.03.2017 an, den Luftmengenmesser und Luftfilter auszutauschen, die Klägerin solle in der Werkstatt .. einen Termin ausmachen. Die Klägerin brachte das Fahrzeug am 20.03.2017 zum Prüfzentrum in die R..straße in München, wo einige Mängel festgestellt und behauptet wurde, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher sei. Mit Schreiben vom 21.03.2017 verlangte der Klägervertreter, dass der Beklagte die bestehenden Mängel beheben und das Fahrzeug in die Werkstatt verbringen müsse. Der Beklagte bot im Schreiben vom 22.03.2017 weiterhin eine Nachbesserung an, verweigerte allerdings die Abholung des PKW’s bei der Klägerin. Diese solle das Fahrzeug selber in die Werkstatt fahren. Zu einer Reparatur kam es letztlich nicht und der Ehemann der Klägerin ließ das Fahrzeug verschrotten, ehe am 18.01.2018 Klage erhoben wurde. Eine gutachterliche Überprüfung des Fahrzeuges war damit nicht mehr möglich.

Die Klägerin behauptet, dass sie nach dem 16.02.2017 dreimal wegen technischer Probleme den ADAC habe rufen müssen. Der Luftmengenmesser sei wegen zu hoher Kosten nicht ausgetauscht worden. Die Klägerin behauptet, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher sei und sie deshalb mit dem Fahrzeug nicht in die Werkstatt … habe fahren wollen.

Die Klägerin bean[…]


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