Erste Vermieter reduzieren die Warmwasserversorgung: Ist das rechtswidrig?
Der Krieg in der Ukraine, welcher von Russland begonnen wurde, zieht europaweit massive Kreise. In erster Linie sind die europäischen Länder davon betroffen, dass Russland seine Gaslieferungen in gewisse Länder bereits eingestellt hat. Deutschland zählt ebenfalls zu denjenigen Ländern, welche von dem russischen Gas abhängig sind. Zwar arbeitet die Bundesregierung aktuell mit Hochdruck daran, die Abhängigkeit von dem russischen Gas so weit wie möglich zu minimieren, allerdings steht hierzulande noch immer die Befürchtung einer Gasmängellage im Raum. Dies bringt weitgehende Veränderungen und auch Einschränkungen mit sich, welche auch Mieter zu spüren bekommen können. Die erste Wohnungsbaugenossenschaft als Vermieter hat bereits angekündigt, den Mietern in dem Mietgebäude den Warmwasserzugang zu reduzieren. Für die Mieter stellt sich jetzt jedoch die Frage, ob der Vermieter zu einer derartigen Maßnahme überhaupt berechtigt ist.
Warmwasser ist wichtig im täglichen Leben
Zwar hat besagte Wohnungsbaugenossenschaft den Mietern in dem Mietgebäude den Warmwasserzugang noch nicht gänzlich eingestellt, allerdings wurde die Maßnahme der Einschränkung bereits angekündigt. Für die Mieter in dem besagten Gebäude würde diese Maßnahme die Einschränkung mit sich bringen, dass das Warmwasser für das tägliche Duschen nur noch in einer bestimmten Zeitspanne des Tages zur Verfügung steht. Angedacht ist, dass das Warmwasser lediglich in den frühen Morgenstunden sowie Abendstunden für das Duschen zur Verfügung stehen soll. Damit stößt die Wohnungsbaugenossenschaft im Endeffekt in das gleiche Horn, in welches bereits der amtierende Bundespräsident mit seiner Ansprache „frieren für die Solidarität“ gestoßen hat. Die Frage ist allerdings, ob die Wohnungsbaugenossenschaft unter dem Aspekt der rechtlichen Grundlage diese Maßnahme überhaupt durchführen darf.
Der Vermieter ist gem. aktueller Mietrechtslage dazu verpflichtet, dem Mieter die Versorgung von Wasser sowie Gas und Heizung zu gewährleisten. Diese Aspekte gehören in den Bereich des ordnungsgemäßen Mietgebrauchs einer Mietwohnung.
Die rechtliche Grundlage