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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitnehmerfreizügigkeit: Keine bei Arbeitsunfähigkeit

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Sozialgericht Darmstadt
Az.: S 16 SO 115/06 ER
Urteil vom 01.11.2006

Entscheidung:
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller sind griechische Staatsangehörige und hielten sich bis zum Februar 2004 (Antragsteller zu 1.) bzw. August 2004 (Antragsteller zu 2.) dauerhaft im Bundesgebiet auf. Im August 2004 reiste der Antragsteller zu 2. als letzter der beiden Antragsteller in sein Heimatland aus. Der Antragsteller zu 1. hielt sich zu dieser Zeit schon dort auf. Der Antragsteller zu 2. hatte bis zu seiner Ausreise im Sommer 2004 laufende Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz erhalten. Der Antragsteller zu 1. ist zu 90%, der Antragsteller zu 2. zu 100% schwerbehindert.
Am 08.05.2006 reisten die Antragsteller erneut in das Bundesgebiet ein und beantragten am 11.05.2006 die Gewährung von Sozialleistungen. Den Antragstellern wurden zunächst Leistungen nach dem SGB II bewilligt, die der Antragsgegner jedoch einstellte, als festgestellt wurde, dass beide Antragsteller nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 7 SGB II sind.

Am 14.06.2006 beantragten die Antragsteller sodann Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Dieser Antrag wurde mit gleichlautenden Bescheiden vom 31.08.2006 abgelehnt mit der Begründung, die Antragsteller seien in das Bundesgebiet eingereist, um Sozialhilfe zu erlangen. Insoweit ergebe sich aus § 23 Abs. 3 SGB XII ein Ausschluss der Leistungen.

Gegen diese Bescheide erhoben die Antragsteller am 11.09.2006 Widerspruch. Zur Begründung trug der Antragsteller zu 1. vor, er habe aufgrund seiner Ehescheidungen zurück nach Deutschland gehen müssen. Außerdem habe der Antragsteller zu 2. Heimweh nach Deutschland gehabt, da er hier geboren und zur Schule gegangen sei. In Griechenland hätten die Antragsteller niemanden. Den Lebensunterhalt in Deutschland wolle der Antragsteller zu 1. entweder durch Rentenzahlungen oder durch Arbeit bestreiten.

Am gleichen Tag haben die Antragsteller beim erkennenden Gericht Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Hier haben die Antragsteller vorgetragen, dass sie über keine finanziellen Mittel mehr verfügen würden und ein notwendiger Arztbesu[…]


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