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WEG-Beschluss über Jahresabrechnung in Corona-Zeiten

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AG Mettmann – Az.: 26 C 1/21 – Urteil vom 19.04.2021

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 16.12.2020 zu dem Tagesordnungspunkt 4 (a) wird für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 59 % und die Beklagten zu 41 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Seiten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Fa. C GmbH aus Ratingen.

Ziffer 16.5 der Teilungserklärung lautet: „Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen, gerechnet nach der Größe der Miteigentumsanteile, vertreten ist. Ist die Versammlung hiernach nicht beschlussfähig, so hat der Verwalter eine zweite Versammlung mit gleichem Gegenstand einzuberufen. Diese ist in jedem Falle beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.“

Mit Schreiben vom 13.05.2020 übersandte die Verwalterin die Jahresabrechnung 2019 für die Wohnung und den Tiefgaragenstellplatz. Mit Schreiben vom 16.11.2020 lud die Verwalterin zu der Eigentümerversammlung vom 16.12.2020 in den Versammlungsraum der Verwalterin ein. Auf das Einladungsschreiben wird Bezug genommen (Bl. 93-95 der Akten).

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Einladung fehlerhaft und der Beschluss deshalb nichtig sei. Der Versammlungsraum habe max. 20 Personen gefasst, eine Zulassung für eine Eigentümerversammlung mit 200 Personen habe behördlicherseits nicht vorgelegen. Hätte der Kläger an der Eigentümerversammlung persönlich teilgenommen, hätte er keine echte Möglichkeit gehabt, auf die Beschlussfassung der Gemeinschaft einzuwirken.

Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass die Eigentümerversammlung nicht beschlussfähig gewesen sei, weil entgegen der Teilungserklärung nicht die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten hätten.

Des Weiteren ist der Kläger der Ansicht, für die Anerkennung der Hausgeldabrechnungen fehle der Wohnungseigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz.

Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, dass in den Einzelabrechnungen zahlreiche Kostenarten entgegen der Teilungsordnung verteilt worden sein[…]


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