OLG Frankfurt, Az.: 8 U 176/15, Urteil vom 09.08.2016
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.10.2015 (2/7 O 85/15) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache bezüglich
des Krankenblattauszuges
der handschriftlichen Notizen der Beklagten
der zusätzlichen sonographischen Aufnahmen (vom 10.10.2006, 08.12.2008, 06.09.2011, 01.12.2011, 14.02.2012, 27.03.2013, 28.03.2013, 02.04.2013, 16.04.2013 und 10.12.2013) auf der CD
erledigt ist.
Im Übrigen werden die Klage bezüglich der Herausgabe
der Behandlungsunterlagen 2003 bis 10.03.2006
der Anamnese aus 2006
ab- und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert der 1. und der 2. Instanz wird auf jeweils 22.000,– € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen in Bezug auf die gynäkologische Betreuung der Klägerin durch die Beklagte.
Mit Klage vom 26.02.2015 listete die Klägerin die vorprozessual herausgegebenen Unterlagen im Einzelnen auf. Wegen der bezeichneten Unterlagen wird auf diese Auflistung auf den Seiten 3 und 4 der Klageschrift (Bl. 3 und 4 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die Behandlungsunterlagen nicht vollständig vorgelegt.
Nach mit Klageerwiderung u.a. vorgelegten
Krankenblattauszug
handschriftlichen Notizen der Beklagten
zusätzlichen sonographischen Aufnahmen (vom 10.10.2006, 08.12.2008, 06.09.2011, 01.12.2011, 14.02.2011, 27.03.2013, 28.03.2013, 02.04.2013, 16.04.2013 und 10.12.2013) auf der CD
hat die Klägerin im Termin vom 11.08.2015 den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt.
Sie hat behauptet, bereits ab 2003 in der Behandlung der Beklagten gewesen zu sein. Zudem enthielten die bisher vorgelegten Unterlagen nicht die Anamnese aus 2006.
Die[…]