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Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzungen eines Widerspruchs nach § 72 Abs. 1 OWiG

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Die Bedeutung von § 72 Abs. 1 OWiG für Verkehrsverstöße
Das Urteil des Kammergerichts Berlin befasst sich mit einem Fall, in dem die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoßes abgewiesen wurde. Trotz der Unzulänglichkeiten in der Zustellung und den Ansprüchen auf rechtliches Gehör, wurde der Einspruch des Betroffenen gegen die Geldbuße nicht angenommen. Das Gericht entschied, dass der Betroffene die Kosten seines Rechtsmittels tragen muss, und verwarf die Rechtsbeschwerde aufgrund fehlender Begründung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORbs 222/23 – 122 Ss 104/22   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Rechtsbeschwerde: Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten ein, die jedoch abgewiesen wurde.
Geldbuße: Der Fall dreht sich um eine festgesetzte Geldbuße von 110 Euro wegen eines Rotlichtverstoßes.
Probleme bei der Zustellung: Es gab Schwierigkeiten bei der Zustellung der Anhörungsschreiben, was jedoch den Prozessverlauf nicht wesentlich beeinflusste.
Anspruch auf rechtliches Gehör: Der Betroffene behauptete, das Anhörungsschreiben nicht erhalten zu haben, was aber das Gericht nicht als ausreichende Begründung sah.
Widerspruchsverfahren: Der Widerspruch gegen das Beschlussverfahren wurde im Rahmen des § 72 Abs. 1 OWiG diskutiert.
Bedeutung von schlüssigem Verhalten: Das Gericht wertete die Handlungen und Äußerungen des Betroffenen nicht als wirksamen Widerspruch.
Entscheidung des Gerichts: Das Gericht hielt an seiner Entscheidung fest und lehnte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.
Kostenpflicht des Betroffenen: Der Betroffene wurde zur Übernahme der Kosten seines Rechtsmittels verpflichtet.

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