Hessisches Landessozialgericht – Az.: L 2 R 241/18 – Urteil vom 18.05.2021
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. April 2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1964 geborene Kläger hat keine abgeschlossene Ausbildung. Er arbeitete in diversen Berufen (als Maschinenbediener, Betriebsarbeiter in der Kunststoffherstellung und zuletzt als Hausmeister 4 h/Tag), wobei er seit 1998 überwiegend arbeitslos mit Leistungsbezug war. Er bezieht sei 2005 Arbeitslosengeld II. Für den Kläger ist ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt.
Bereits in den Jahren 2001 und 2011 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, welche von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin jeweils abgelehnt wurde. Eine im Jahr 2011 erhobene Klage nahm der Kläger auf Anraten des Gerichts zurück.
Am 9. Juli 2015 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Er halte sich wegen Hirnleistungsschwäche, degenerativen Wirbelsäulenveränderungen bei deutlicher Fehlhaltung der Brust- und Lendenwirbelsäule, angeborener Hüftgelenksdysplasie beidseits, Zustand nach Unterschenkelfraktur rechts, HWS-Problemen, Herzrhythmusstörungen, Schwindel und Kollapsneigung für erwerbsgemindert. Die Beklagte holte Befundberichte des Allgemeinarztes Dr. C. und des Neurologen und Psychiaters Dr. D. ein. Zudem holte die Beklagte ein Gutachten des Sozialmediziners Dr. E. vom 30. November 2015 ein. Dr. E. kam bei den Diagnosen
Angststörung mit Einschränkung der psychischen Belastbarkeit,
Somatisierungsstörung mit Ausbildung und Verstärkung vielfacher Beschwerden,
chronisch-rückfällige Schmerzzustände des Nackens und des Schultergürtels,
Belastungsminderung und rückfällige Schmerzzustände der Rumpfwirbelsäule,
leichtgradige frühkindlich erworbene geistige Minderbegabung,
Minderbelastbarkeit und Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke bei angeborener Gelenkfehlstellung (Hüftgelenksdysplasie),
Übergewicht, BMI 35 und
arterieller Bluthochdruck, medikamentös behandelt
zu dem Ergebnis, dass sich Einschränkungen der psychischen Belastbarkeit ergäben, jedoch kein vollständig aufgehobenes Leistungsvermögen. Aufgrund der beklagten Schwindelerscheinungen und Beschwerden am Bewegungsapparat, die im Rahmen der Unt[…]