Streitfall über Arbeitgeber-Aufrechnung und Urheberrechtsverletzung im Arbeitsrecht
Die im Mittelpunkt stehende Rechtsstreitigkeit spielt sich in der Welt des Arbeitsrechts ab und betrifft zwei wichtige Themen: die Aufrechnung von Arbeitgeber-Gegenansprüchen gegen Arbeitsentgelt und den potentiellen Urheberschutz von Textbausteinen. Der Fall wurde vor dem Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 11 Sa 454/19) verhandelt und am 02.09.2020 entschieden. Die strittigen Punkte im vorliegenden Fall betreffen Mehrarbeitsvergütung, Urlaubsabgeltung und insbesondere die Rückforderung von Vergütung sowie den Umgang mit und die Nutzung von Textbausteinen.
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Kontroverse um Textbausteine und ihr Urheberschutz
Ein zentraler Streitpunkt in diesem Fall war die Frage, ob die Verwendung von Textbausteinen durch den Beklagten urheberrechtlich geschützt sein könnten. Das Gericht stellte fest, dass aufgrund mangelnder Schöpfungshöhe die Textbausteine kein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellen. Die Entscheidung, ob etwas urheberrechtlich geschützt ist, hängt von der Originalität und der kreativen Leistung ab, die in das Werk eingebracht wurden. In diesem Fall war das Gericht der Ansicht, dass die Textbausteine nicht die notwendige Originalität und Kreativität aufwiesen, um Urheberschutz zu erlangen.
Beklagte Partei und Berufung gegen das Urteil
Der Beklagte legte gegen das Urteil, das ihm am 10.07.2019 zugestellt wurde, am 09.08.2019 Berufung ein. Die Berufung wurde innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 10.10.2019 begründet. Die Beklagte musste unter anderem Auskunft darüber geben, wie sie die Texte des Klägers genutzt hat, ob sie Dritte Zugang zu den Texten gewährt hat und die Richtigkeit dieser Auskünfte an Eides statt versichern.
Bewertung der Argumente um Arbeitsunfähigkeit und urheberrechtliche Ansprüche
Das Gericht wies darauf hin, dass die vom Beklagten vorgebrachte zeitliche Nähe zwischen Kündigung, Räumung des Arbeitsplatzes und Tätigkeitswechsel kein hinreichend starkes Indiz für eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit darstellen könne. Die vom Beklagten aufgrund der Verletzung des Urheberrechtsschutzes gestützten Unterlassungs-, Auskunfts-, Löschungs- und Schadensersatzansprüche wurden abgewiesen. Der Beklagte konnte nicht konkret zu den einzelnen Zitierungen vortragen, worin seine eigene schöpferische Leistung bestand.
Schlussbemerkungen und […]