Filesharing-Fall: Haftung trotz offenen WLANs und unbekannter Täter?
Im Zentrum des Urteils des Landgerichts Köln (Az.: 14 S 10/20) steht die Frage der Haftung für Urheberrechtsverletzungen im Kontext von Filesharing. Die Klägerin, ermächtigt durch X Entertainment Inc., verklagte die Beklagte auf Lizenzschadensersatz und Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin behauptete, dass von der IP-Adresse der Beklagten aus urheberrechtlich geschützte Filme in einer Tauschbörse zum Download angeboten wurden. Die Beklagte wies die Vorwürfe zurück, argumentierte mit fehlenden technischen Kenntnissen und wies darauf hin, dass sie ein offenes WLAN betreibe. Das Kernproblem: Kann die Beklagte haftbar gemacht werden, wenn sie nicht der Täter ist und ein offenes WLAN betreibt?
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Die Beweislast und die sekundäre Darlegungslast
Filesharing-Fall: Haftung trotz offenen WLANs – Kölner Gericht hält Anbieter bei Urheberrechtsverletzung verantwortlich. Technische Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. (Symbolfoto: Towfiqu ahamed barbhuiya /Shutterstock.com)
Das Amtsgericht Köln hatte die Beklagte bereits in erster Instanz zu Schadensersatz und Kosten verurteilt. Es argumentierte, die Beklagte habe ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Sie hätte nicht ausreichend dargelegt, dass ein Dritter als Täter in Frage kommt. Die Beklagte argumentierte in der Berufung, dass sie keinen Computer besitze und daher nicht der Täter sein könne. Das Landgericht fand jedoch, dass die Beklagte nicht ausreichend nachgewiesen hat, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte.
Offenes WLAN als Entlastungsargument?
Die Beklagte führte an, sie betreibe ein offenes WLAN, sodass theoretisch jeder als Täter in Frage käme. Das Landgericht wies dieses Argument zurück. Es sei nicht ausreichend dargelegt worden, dass das WLAN-Signal stark genug sei, um von außen genutzt zu werden. Zudem sei die Möglichkeit, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte, nur theoretisch.
Die Rolle der Familie und unbekannter Dritter
Ein weiterer Pu[…]