LG Stuttgart, Az.: 19 O 181/16, Beschluss vom 15.01.2018
1. Die Dolmetschervergütung für die Wahrnehmung des Termins am 07.07.2017 wird für die Dolmetscherin auf 184,50 € festgesetzt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Dolmetscherin wurde durch das Landgericht Stuttgart mit Schreiben vom 06.07.2017 als Dolmetscherin für die mündliche Verhandlung vom 07.07.2017 bestellt. Sie nahm den Termin war.
Symbolfoto: ekkasit919/BigstockMit Schreiben vom 13.10.2017 beantragte die Dolmetscherin Wiedereinsetzung in die Frist des § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG. Zur Begründung führt sie aus, dass sie krankheitsbedingt die Frist versäumt habe. Durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24.10.2017 wurde der Dolmetscherin Wiedereinsetzung in die Frist des § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG gewährt. In der Folge rechnete die Dolmetscherin für ihre Tätigkeit am 07.07.2017 einen Betrag i.H.v. 184,50 € inklusive Mehrwertsteuer ab.
Am 05.12.2017 beantragte die zuständige Bezirksrevisor für die Staatskasse die Entschädigung der Dolmetscherin für die Teilnahme am Termin vom 07.07.2017 auf 0,00 € festzusetzen. Zur Begründung führt sie aus, dass die Frist des § 2 Abs. 1 Nr. 2 JVEG am 09.10.2017 geendet habe und der Dolmetscherin Wiedereinsetzung in diese Frist nicht zu gewähren war.
Mit Verfügung vom 12.12.2017 erhielt die Dolmetscherin die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 29.12.2017. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
II.
1.
Der Antrag vom 05.12.2017 ist nach § 4 Abs. 1 JVEG zulässig.
Zuständig für die gerichtliche Festsetzung der Dolmetscherentschädigung ist das Gericht, von dem der Dolmetscher herangezogen worden ist. Die Entscheidung ergeht grundsätzlich als Einzelrichterentscheidung (§ 4 Abs. 7 JVEG). Aufgrund des Antrags der Antragstellerin vom 05.12.2017 war die Vergütung der Dolmetscherin gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG somit gerichtlich festzusetzen.
2.
Die von der Dolmetscherin beantragten Zeiten, Stundensätze und weitern Kosten weisen keine Fehler auf. Rügen hinsichtlich der von der Dolmetscherin in Ansatz gebrachten Beträge wurden von Seiten der Antragstellerin nicht vorgetragen. Anhaltpunkte für eine Schlechtleistung oder überset[…]