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Verkehrsunfall –  Nutzungsausfallentschädigung – Bestellung und Auslieferung Ersatzfahrzeug

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LG Köln – Az.: 4 O 388/20 – Urteil vom 02.06.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.955,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem über den Basiszinssatz seit dem 26.11.2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 253,91 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.11.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagter als Haftpflichtversicherer des Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX ## aus einem Verkehrsunfall vom 17.10.2019 in Anspruch. Hierbei wurde das Fahrzeug des Klägers, ein Pkw VW T-Cross amtliches Kennzeichen XX-XX ##, zugelassen am 08.10.2019, beschädigt.

Am Unfalltag befuhr der Kläger den C / C1 Straße. Unter Missachtung des Rotlichtes an der B1 Straße kollidierte das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug mit dem des Klägers.

Am 18.10.2019 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln eine Vorfinanzierung vorzunehmen. Der Kläger nahm zur Überbrückung einen Mietwagen für drei Tage in Anspruch. Am 22.11.2019 sagte die Beklagte die Neupreisentschädigung zu. Am 13.01.2020 erhielt der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Ermittlungsakte von der Staatsanwaltschaft Köln, die er am gleichen Tag an die Beklagte auftragsgemäß übersandte. Zwischen den Parteien wurde außergerichtlich eine Haftung der Beklagten zu 100 % dem Grunde nach am 19.02.2020 bestätigt. Am 18.03.2020 bestellte der Kläger ein Neufahrzeug. Am 31.07.2020 wurde ein Neufahrzeug ausgeliefert und zugelassen.

Der Kläger macht ein Nutzungsausfall für 296 Tage à 38 EUR, mithin insgesamt 10.868,00 EUR geltend. Hiervon zahlte die Beklagte 1.140,00 EUR.

Der Kläger ist der Ansicht, wegen der Krankheit seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau sei es für ihn weder möglich noch zumutbar gewesen, eher einen Neuwagen zu bestellen. Der Kläger ist ferner der Auffassung, dass pauschal ohne Nachweis mindestens eine Auslagenpauschale i.H.v. 100,00 EUR angemessen sei.[…]


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