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Brust-OP: Schadensersatzansprüche bei ordnungsgemäßer Aufklärung

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LANDGERICHT OSNABRÜCK
AZ.: 2 O 1303/03
Urteil vom 07.09.2005

Das Landgericht Osnabrück hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Zahlung eines Schmerzensgeldes, die Leistung von Schadensersatz sowie um die Feststellung der Ersatzverpflichtung für zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus Anlass durchgeführter kosmetischer Operationen.
Die damals 45-jährige Klägerin stellte sich bei dem Beklagten zwecks Durchführung kosmetischer Korrekturoperationen vor, eine erste Besprechung fand im Oktober 2001 in der Praxis des Beklagten statt. Die Klägerin wünschte insbesondere eine Korrektur der Brust beidseits, des Bauchnabels sowie der Oberschenkel außen beidseitig.
Nachdem die Klägerin auf Grund eines erstellten Kostenvoranschlages die voraussichtlich entstehenden Kosten an den Beklagten gezahlt hatte, bestimmte dieser den Operationstermin. Am Vortage fand abends zwischen den Parteien ein Aufklärungsgespräch hinsichtlich des ärztlichen Eingriffs statt. Dabei legte der Beklagte der Klägerin ein Formular vor, das als Einwilligungserklärung bezeichnet ist und das er in Anwesenheit der Klägerin ausfüllte und von dieser anschließend unterschreiben ließ. Am nächsten Tag führte der Beklagte sodann die Operation durch, die Operation dauerte ausweislich des Operationsberichtes von 8:36 bis 14:43 Uhr. Nach einem kurzem stationären Aufenthalt wurde die Klägerin 2 Tage danach entlassen.
Postoperativ war die Klägerin mit dem Ergebnis der Operation nicht einverstanden, in der Folgezeit wurde deshalb mit der Klägerin ein weiterer Eingriff in Form einer Re-Mastopexie beidseits (Brustvergrößerung) mit einem Implantatwechsel besprochen. In den folgenden ca. 6 Monaten befand sich die Klägerin insgesamt siebenmal in der Sprechstunde des Beklagten zu ausführlichen Besprechungen, im Mai 2002 erfolgte nochmals ein Aufklärungsgespräch im Hinblick auf den geplanten weiteren Eingriff und die Klägerin hatte erneut eine schriftlic[…]


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