LG Aachen – Az.: 9 O 250/15 – Urteil vom 23.06.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind durch einen Unfallversicherungsvertrag, dem die „Bedingungen für die MLP Unfallversicherung“ (nachfolgend: AVB) sowie die „Zusatzbedingungen für die MLP Unfallversicherung MLP Classic 2007“ (nachfolgend Zusatzbedingungen) zugrundeliegen, miteinander verbunden. Dieser Vertrag sieht gemäß Nachtrag zum Versicherungsschein vom 26.07.2011 eine Invaliditätsgrundsumme von 38.000 EUR vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Unterlagen (Bl. 12 ff, 31 ff, 77 ff GA) Bezug genommen.
Nach Ziffer 26 der Zusatzbedingungen ist Voraussetzung für die Invaliditätsleistung abweichend von Ziffer 2.1.1.1 der AVB, dass die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren sechs Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherungsnehmer gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden ist. Die Art und Höhe der Leistung richten sich nach Ziffer 1 der Zusatzbedingungen.
Die Klägerin erlitt am 24.07.2012 einen Unfall, bei dem sie mit ihrem Fahrrad auf dem Weg von zuhause zur Arbeitsstelle stürzte. Den Unfall meldete sie der Beklagten mit Schadenanzeige vom 24.07.2012. Darin führte sie zu den erlittenen Verletzungen aus (Bl. 81R GA):
„Schwere Fraktur linker Unterarm, schwere Gehirnerschütterung, totale Amnesie, Prellungen und Schürfwunde rechts an Kopf, Gesicht, Schulter, Arm und Hand“.
Mit Schreiben vom 01.08.2012 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass ein Anspruch auf Invaliditätsleistung bestehe, wenn die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eintritt. Der Anspruch auf Invaliditätsleistung müsse innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und geltend gemacht werden.
Gemäß Aufforderung der Beklagten mit Schreiben vom 14.02.2013 legte die Klägerin dieser eine fachärztliche Bescheinigung vom 27.02.2013 vor. Darin heißt es zu den infolge des Unfalls noch bestehenden Beschwerden (Bl. 50 GA):
„Schmerzen im Bereich des linken Unterarms besonders bei Belastung; Schmerzen im Bereich einer Narbenbildung nach offene Fraktur; Instabilität mit Schmerzen im Bereich des distalen Radio-Ulnar-Gelenkes; Bewegungseinschränkung des Handgelenks links“.
Die Beklagte antwor[…]