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Räumungsschuldner – Obliegenheit zur Ersatzwohnraumsuche

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 W 56/21 – Beschluss vom 01.06.2021

1. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird die Entscheidung über die Gewährung der Räumungsfrist im Urteil des Landgerichts Potsdam vom 08.01.2021 (Az: 4 O 280/19) auf Kosten des Beklagten aufgehoben und der Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist zurückgewiesen.

2. Beschwerdewert: 1.000 € (§ 3 ZPO)
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Entscheidung über die Räumungsfrist ist zulässig.

Nach überwiegender Ansicht ist dann, wenn der Schuldner Berufung einlegt und der Gläubiger die Entscheidung über die Räumungsfrist anfechten will, diesem – alternativ zu einer statthaften Anschlussberufung – auch die sofortige Beschwerde zuzubilligen, da der Weg der Anschlussberufung mit dem Risiko des § 524 Abs. 4 behaftet ist (MüKoZPO/Götz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 721 Rn. 14; Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 14. Aufl. 2019, ZPO § 721 Rn. 69; Fleindl in BeckOK Mietrecht, Schach/Schultz/Schüller, 24. Edition, Stand 01.05.2021, § 721 ZPO, Rn 142).

2.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Der Anwendungsbereich des § 721 ZPO setzt zwar nicht voraus, dass das Gericht auf Räumung von Wohnraum erkennt (Abs. 1) oder bereits erkannt hat (Abs. 2). Der Wortlaut scheint den Anwendungsbereich zwar auf Räumungstitel im engeren Sinne zu beschränken, also auf solche Entscheidungen, die den Schuldner neben der Herausgabe auch zum Wegschaffen seiner Sachen aus den Räumen verpflichten. Der Zweck der Norm verbietet aber ein derart enges Verständnis: Für die „Räumung‟ im Sinne der vollstreckungsschutzrechtlichen Normen genügt jede nach § 885 ZPO zu vollstreckende Entscheidung, weshalb auch Titel erfasst werden, die den Schuldner (nur) zur Herausgabe oder zur Überlassung der Räume verpflichten. Denn auch in diesem Fall ist der Schuldner von Obdachlosigkeit bedroht, was § 721 ZPO gerade vermeiden soll (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 14. Aufl. 2019, ZPO § 721 Rn. 11).

Dem Beklagten war aber keine Räumungsfrist bis zum 30.06.2021 zu gewähren.

Das Gesetz definiert die Voraussetzungen, unter denen dem Räumungsschuldner nach § 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Räumungsfrist bewilligt werden kann, nicht näher. Er spricht lediglich davon, dass ihm eine den Umständen angemessene Räumungsfrist gewährt werden kann. Die Entscheidung über die Bewilligung einer Räumungsfrist steht daher im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses hat die Interessen der Parteien aufgrund des vorgetragenen Sachverha[…]


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