Keine Erhöhung des GdB bei Versteifung des Handgelenks in günstiger Stellung
Das Landessozialgericht Hamburg wies die Berufung eines Klägers zurück, der eine höhere Feststellung seines Grades der Behinderung (GdB) als 20 forderte. Trotz mehrerer Operationen und anhaltender Beschwerden bestätigte das Gericht, dass keine Grundlage für eine Erhöhung des GdB vorliege. Die Versteifung des linken Handgelenks des Klägers wurde als nicht schwer genug bewertet, um einen höheren GdB zu rechtfertigen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Berufung zurückgewiesen: Das Landessozialgericht Hamburg lehnte die Berufung des Klägers ab, der einen höheren GdB als 20 anstrebte.
Feststellung des GdB: Die ursprüngliche Entscheidung, einen Gesamt-GdB von 20 festzustellen, wurde beibehalten.
Gesundheitliche Einschränkungen: Der Kläger litt unter einer Versteifung des linken Handgelenks und anderen gesundheitlichen Problemen.
Medizinische Bewertung: Sachverständige bestätigten die Bewertung des GdB von 20, da keine schwerwiegenden Einschränkungen vorlagen.
Fehlende höhere Bewertung: Das Gericht fand keine ausreichende Grundlage, um den GdB über 20 hinaus zu erhöhen.
Berücksichtigung von Schmerzen: Trotz anhaltender Schmerzen sah das Gericht keine Notwendigkeit, den GdB zu erhöhen.
Keine Unterscheidung nach Führungshand: Das Gericht stellte fest, dass es im Schwerbehindertenrecht irrelevant ist, ob die Führungshand von der Behinderung betroffen ist.
Keine Revision zugelassen: Das Gericht sah keinen Grund, die Revision zuzulassen.
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Der Gesamtgrad der Behinderung im Fokus der Rechtsprechung
(Symbolfoto: Bits And Splits /Shutterstock.com)
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