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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundstücksveräußerung – Lastenfreistellung hinsichtlich der Vertragsfläche

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 Wx 43/20 – Beschluss vom 03.06.2021

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 2. Juli 2020 gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts des Amtsgerichts Lübeck vom 17. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beteiligten beantragen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Eigentumsumschreibung die Löschung einer Grundschuld in Höhe von 100.000 € nebst Zinsen, die in den betroffenen Grundbüchern von Lübeck Blatt …281 und …580 jeweils in Abt. III Nr. 2 zugunsten von A., geb. am … aufgrund Bewilligung vom 4. Dezember 2019 – UR-Nr. … des Notars Dr. B. in X. – eingetragen ist.

Die Beteiligte zu 1) ist eingetragene Eigentümerin der vorbezeichneten Grundstücke. Ursprünglich waren im Grundbuch von Lübeck Blatt …281 unter der laufenden Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses die Flurstücke 851 und 852 der Flur …, Gemarkung …, gebucht.

Mit Grundstückskaufvertrag vom 12. März 2020 – UR-Nr. … des Notars C. in Y. – verkaufte die Beteiligte zu 1) das im Grundbuch von Lübeck Blatt …281 verzeichnete Flurstück 852 zum Kaufpreis von 4.000.000 € an die Beteiligte zu 2) mit dem klarstellenden Hinweis in § 1, dass das weitere im Grundbuch von Lübeck Blatt …281 verzeichnete Flurstück 851 nicht Vertragsgegenstand sei. In § 1 des Vertrags heißt es weiter, dass in Abt. II keine Eintragungen enthalten und in Abt. III Nr. 1 eine Grundschuld in Höhe von 4.879.000,00 € für die … Sparkasse AG in X. und in Nr. 2 eine Grundschuld in Höhe von 100.000 € für A. eingetragen seien. Im Anschluss daran heißt es:

„Die Löschung/Pfandentlassung der Rechte Abt. III Nrn. 1 u. 2 wird hiermit beantragt.“

In § 2 sicherte die Verkäuferin zu, das Vertragsobjekt – mit Ausnahme von Finanzierungsrechten des Käufers – unbelastet zu liefern. In § 5 Buchst. a) bewilligte die Verkäuferin und beantragte die Käuferin die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Käuferin auf Übereignung des Flurstücks 852. § 9 des Vertrags lautet:

„Sämtliche mit diesem Vertrag und seiner Ausführung verbundenen Notarkosten tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Gerichtskosten und sonstigen Gebühren des Vertragsvollzuges sowie die Grunderwerbsteuer trägt der Käufer. Die Kost[…]


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