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Rechtsanwälte Kotz GbR

Außerbetriebsetzung Fahrzeug – fehlender Versicherungsschutz

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VG München – Az.: M 23 K 17.513 – Beschluss vom 12.03.2018

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt.
Gründe
I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem die Außerbetriebssetzung seines Fahrzeugs angeordnet wurde, sowie gegen darauf beruhende Kostenentscheidungen.

Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ….

Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (…) des Klägers zeigte gegenüber dem Beklagten elektronisch am 4. Januar 2017 den Wegfall des Versicherungsschutzes bezüglich des Fahrzeugs des Klägers zum 22. Dezember 2016 an.

Mit Bescheid vom 4. Januar 2017 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger an, innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids entweder das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung durch Übermittlung einer elektronischen Bestätigung durch die Versicherung nachzuweisen oder das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen und hierfür die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde angeordnet. Für den Fall, dass der Kläger die Anordnung nicht fristgerecht befolge, wurde die zwangsweise Außerbetriebssetzung angedroht und hierfür vorläufige Kosten in Höhe von 87,70 Euro veranschlagt. Unter Auferlegung der Verfahrenskosten wurden für den Bescheid ferner eine Gebühr in Höhe von 50 Euro und Auslagen in Höhe von 3,45 Euro festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Versicherer habe dem Beklagten mitgeteilt, dass für das Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung bestehe.

Die Postzustellungsurkunde vom 7. Januar 2017 zum Bescheid vom 4. Januar 2017 enthält die Angaben, dass die Übergabe des Schriftstücks nicht möglich gewesen sei, so dass das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden sei. Den Tag der Zustellung habe der Zusteller auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt.

Auf Ersuchen des Beklagten setzte die Polizei am 14. Januar 2017 das Fahrzeug außer Betrieb. Der Beklagte setzte hierfür gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 16. Januar 2017 die Kosten in Höhe von 80 Euro fest.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers an den Beklagten und erhob gegen den Bescheid vom 4. Januar 2017 und gegen die Kostenfestsetzung vom 16. Januar 2017 Widerspruch. Die Mitteilung der Versicherung des Klägers, dass für das Fahrzeug ab dem 22. Dez[…]


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