Das Coronavirus hat in Deutschland sehr viele Aspekte des alltäglichen Lebens vollständig verändert. Um die Pandemie einzugrenzen ist es erforderlich, dass die Bürger sich einschränken. Dementsprechend kann es auch erforderlich sein, dass die Grundrechte der Bürger eingeschnitten bzw. beschränkt werden. Der Großteil der Bevölkerung hält sich an die Vorgaben der Regierung auch aus Angst heraus, sich mit dem noch zum Teil unbekannten Virus anzustecken. Während mit den Kontaktverboten und teilweise auch Ausgangssperren Grundrechte der Bürger bereits tangiert wurden ist vielen Menschen überhaupt nicht bewusst, dass gewisse Verhaltensmuster auch dem Bereich des Strafrechts zugeordnet werden können. Dementsprechend kann ein gewisses Verhalten, welches in Zeiten der Pandemie an den Tag gelegt wird, auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Symbolfoto: Von Valery Evlakhov /Shutterstock.com
Körperverletzung in Zeiten des Coronavirus
Viele Menschen wissen im Zusammenhang mit der Körperverletzung überhaupt nicht, welche Verhaltensmuster bereits als Körperverletzung ausgelegt werden können. Zwar ist allgemeinhin bekannt, dass Schläge und dergleichen durchaus eine Körperverletzung darstellen, allerdings kennt der § 223 Strafgesetzbuch (StGB) auch noch andere Möglichkeiten der Körperverletzung. Im aktuellen Kontext kann auch diejenige Person, die Kenntnis von einer eigenen Infizierung mit dem Coronavirus hat, passiv eine Körperverletzung begehen. Dies ist dann der Fall, wenn trotz des Infektionsstatus die Nähe zu einer dritten Person gesucht[…]