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Nachlassschulden – Erhebung der Dürftigkeitseinrede gegen eine Prozesskostenforderung

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LG Oldenburg (Oldenburg), Az.: 13 S 415/14

Beschluss vom 12.12.2014

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 02.07.2014 – Geschäftsnummer 2 C 2113/14 (V) – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Foto: Piotr Adamowicz/Bigstock

Die Parteien streiten im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage um die Frage, ob der Kläger gegenüber der Beklagten in Bezug auf eine Kostenforderung aus dem Ursprungsverfahren die Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 BGB wirksam erheben kann.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 02.07.2014 (Bl. 30 d. A.).

Im Übrigen ist zweitinstanzlich Folgendes zu ergänzen:

Die Erblasserin, … ist am 11.01.2012 verstorben. In dem Ursprungsverfahren, das ursprünglich zu der Geschäftsnummer 4 C 344/13 (I) vor dem Amtsgericht Wildeshausen geführt worden ist, ging die Klageschrift der Beklagten des hiesigen Verfahrens vom 30.07.2013 am 31.07.2013 bei Gericht ein. Die Zustellung dieser Klageschrift erfolgte am 21.10.2013. Nach erfolgter Verweisung wurde das Ursprungsverfahren bei dem Amtsgericht Oldenburg zur Geschäftsnummer 1 C 1408/13 (XX) fortgesetzt.

In dem hiesigen Verfahren hat das Amtsgericht Oldenburg die Klage, mit welcher der Kläger das Ziel verfolgt, dass die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 30.12.2013 – Geschäftsnummer 1 C 1408/13 (XX) – für unzulässig erklärt wird, abgewiesen. Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Dem Kostenfestsetzungsbeschluss stehe die Einrede der Dürftigkeit nicht entgegen. Die Haftungsbeschränkung könne nur insoweit gegenüber Prozesskosten geltend gemacht werden, als sie in der Person des Erblassers entstanden seien. Im Übrigen hafte der Erbe unbeschränkt. Bei den streitgegenständlichen Prozesskosten handele es sich aber gerade nicht um solche Nachlassverbindlichkeiten, sondern um Nachlasserbenschulden. Der Kläger habe den Vorprozess nicht bereits vo[…]


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