Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Betrunken auf dem Fahrrad erwischt – Welche Strafen drohen?

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Ab 1,6 Promille drohen auch dem Radfahrer empfindliche Strafen
Der Alkoholgenuss ist in der Gesellschaft sehr weit verbreitet und je stimmungsvoller die Gesellschaft, umso häufiger greift der Mensch auch zum Glas. Solange dabei nicht das Auto für die spätere Heimfahrt benötigt wird, ist im Endeffekt auch kein Problem in Sicht. Viele Menschen vertreten jedoch die Ansicht, dass das Fahrrad als Alternative zu dem Auto im Fall einer Trunkenheit durchaus eine gute Alternative darstellt. Obgleich es sich bei dem Fahrrad auch um ein Verkehrsmittel handelt glauben die meisten Menschen immer noch, dass eine Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kein Problem darstellt. Diese Ansicht ist jedoch ein Irrglaube, da auch die Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad empfindliche Strafen nach sich ziehen kann.

[toc]

Wurden Sie betrunken auf dem Fahrrad oder mit dem Auto erwischt? Dann nehmen Sie noch heute Kontakt zu unserem Verkehrsrechtsexperten auf.
Auch Radfahrer können sich strafbar machen
Ein Fahrradfahrer, der sich betrunken auf den Drahtesel schwingt, kann durchaus ein strafbares Verhalten an den Tag legen und überdies auch den Führerschein verlieren. Sollte es im betrunkenen Zustand mit dem Fahrrad zu einem Verkehrsunfall kommen, kann zudem auch der Versicherungsschutz entfallen.
Betrunkene Fahrradfahrer werden ein wenig anders behandelt
Wer mit zu viel Alkohol auf dem Rad erwischt wird, kann unter Umständen ebenfalls mit harten Strafen rechnen (Symbolfoto: Brberrys/Shutterstock.com)

Zunächst erst einmal muss erwähnt werden, dass die Nutzung des Fahrrads im Straßenverkehr im betrunkenen Zustand keine Ordnungswidrigkeit darstellt. Dementsprechend müssen Fahrradfahrer, im Gegensatz zu Autofahrern, auch kein Bußgeld im Sinne des § 24a Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) erwarten. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass das StVG gem. § 1 Abs. 2 das Führen von einem Kraftfahrzeug voraussetzt. Ein Fahrrad stellt jedoch kein Kraftfahrzeug im Sinne dieses Paragrafen dar, was letztlich auch für E-Bikes gilt. Bei E-Bikes kommt es jedoch sehr stark auf die Wirkungsweise des Elektromotors an. Wenn dieser Elektromotor lediglich eine unterstützende Wirk[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv