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Reiseveranstalterhaftung – Reisemangel bei Flugverspätung und Unterbringung

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AG Hannover – Az.: 539 C 2462/19 – Urteil vom 09.08.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 920,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. März 2019 Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche … und … gegen die S. P. A. GmbH auf Ausgleichsleistung nach der FluggastrechteVO (EG) Nr. 261/2004 in Höhe von € 800,- zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die beklagte Reiseveranstalterin aus eigenem und abgetretenem Recht wegen Reisepreisminderung und Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Anspruch.

Die Klägerin buchte am 24. August 2018 für sich und … eine Pauschalreise vom 26. August bis 9. September 2018 nach Rhodos zum Reisepreis von € 3.192,- (2 x € 1.596,-) nebst € 26,- an Sitzplatzreservierungskosten für den Rückflug. Bezüglich des Hotels vereinbarten sie die Unterbringung in einem Zimmer mit Meerblick. Die Beklagte hatte das gebuchte Hotel im Internet damit ausgelobt, dass eine letzte Komplettrenovierung im Jahr 2018 stattgefunden hat. Der Vertrag beinhaltete zudem den von der – zwischenzeitlich in Insolvenz befindlichen – Fluggesellschaft S. P. A. GmbH am 26. August 2018 um 15:15 Uhr auszuführenden Hinflug ab dem Flughafen Bremen. Planmäßige Ankunft sollte taggleich um 19:40 Uhr sein.

Tatsächlich fand der Hinflug nicht wie geplant statt. Die Klägerin und … wurden per Bus von Bremen in den Raum Paderborn befördert und dort für zwei Nächte in Hotels untergebracht. Während dieser Zeit hielt die Klägerin per Mobiltelefon-App Kontakt zur Beklagten und rügte u.a. die Verspätung des Hinfluges. Am 28. August 2018 wurden sie ab dem Flughafen Paderborn nach Rhodos beförd[…]


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